Frage an Horst Meierhofer von Günter M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Meierhofer,
die Europawahlen sind vorbei und die Bundestagswahl steht vor der Tür.
Zwischen durch meine Frage:
Ich bin der Meinung Kinder brauchen beide Elternteile und Großeltern, erst recht nach einer Trennung oder Scheidung.
Leider darf der Mann nur Vater sein, wenn es der Mutter Recht ist, ansonsten wachsen die Kinder "Vater Seelen alleine" auf.
Diese Ungerechtigkeit wird von manchen Institutionen unterstütz, oder zumindest toleriert.
In diesem Netz der Ungerechtigkeit können sich aber auch gelegentlich Mütter und Großeltern verfangen.
Im September wird zwar an allen deutschen Familiengerichten der "Cochemer-Weg" eingeführt, für mich bleibt aber der nicht verheiratete Vater weiter hin auf der Strecke.
Wir fordern daher:
-ein Amt das nur zum Wohle der Kinder handelt, mit Fachaufsicht
-Kinderrechtsanwälte, denn es geht nicht um den Vater und auch nicht um die Mutter
-Gemeisames Sorgerecht ab der Geburt
-Familienrichter die zwischen Vater und Mutter vermitteln
- Öffentliche Verhandlungen ( dann Berichtet die Presse auch über Missstände )
Wie sehen Sie daß?
Für die TRENNUNGSELTERN-Initiative
Günter Mühlbauer
Sehr geehrter Herr Mühlbauer,
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ich freue mich sehr, wenn gerade Regensburger sich auch über dieses Medium an mich wenden. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Für die FDP steht das Wohl des Kindes im Rahmen des Familienrechts im Mittelpunkt. Diesem Wohl des Kindes muss deshalb auch bei zukünftigen Gesetzgebungsverfahren eine herausragende Bedeutung zukommen.
Der Deutsche Bundestag hat bereits 1998 die maßgeblich von der FDP-Bundestagsfraktion initiierte große Kindschaftsrechtsreform verabschiedet. Seit diesem Zeitpunkt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, dass Kinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern haben. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Es ist nicht richtig, dass der Umgangsboykott in Deutschland ohne Konsequenzen bleibt. Neben einer Abänderung der Sorgerechtsentscheidung kommt insbesondere die Verhängung von Zwangsgeldern in Betracht. Mit der FGG-Reform, die am 01. September 2009 in Kraft tritt, wird zusätzlich die Verhängung von Ordnungsgeldern möglich. Für weitergehende strafrechtliche Regelungen besteht jedoch kein Anlass.
Ebenfalls mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 wurde u. a. die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers in Deutschland eingeführt. Die FDP-Bundestagsfraktion hat sich damals für die Einführung der Rechtsfigur des Verfahrenspflegers in kindschaftsrechtlichen Verfahren intensiv eingesetzt, denn dieser sogenannte "Anwalt des Kindes" soll bei streitigen Auseinandersetzungen der Eltern die Interessen des Kindes formulieren und vorbringen. Mit der FGG-Reform wird auch auf Initiative der FDP-Bundestagsfraktion die dann sog. "Verfahrensbeistandschaft" ausgebaut. Beim Verfahrensbeistand handelt es sich um die Interessenvertretung Minderjähriger. Minderjährige sind bereits strukturell nicht mit erwachsenen Mandanten vergleichbar. Ihre Interessen stehen im Mittelpunkt eines Gerichtsverfahrens.
Die FGG-Reform hat darüber hinaus zum Ziel, eine Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente im familiengerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Die Ergebnisse der Reform werden zu evaluieren sein.
Auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung keine Anwendung. Dies ist Ergebnis einer Abwägung mit dem Schutz der Privatsphäre. Das Gericht hat im Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Beteiligten am Schutz Ihrer Privatsphäre oder der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung im konkreten Verfahren überwiegt. Dieses Ermessen wird beschränkt, soweit ein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit widerspricht. Gerade vor dem Hintergrund des Wohls der Kinder und Jugendlichen erscheint eine Änderung der Regelungen zurzeit nicht erforderlich.
Dem Wohl des Kindes entspricht es grundsätzlich am ehesten, wenn beide Elternteile sich um das Kind kümmern und gemeinsam Verantwortung übernehmen. Ein gemeinsames Sorgerecht erfordert jedoch eine "tragfähige soziale Beziehung der Eltern zueinander" und "ein Mindestmaß an Übereinstimmung" (BVerfG, NJW 1995, 2155). Der Bundestag ging bei der Verabschiedung der Kindschaftsrechtsreform davon aus, dass in den meisten Fällen, in denen der Vater die elterliche Sorge mit beansprucht, die Mutter auch mit der Abgabe einer Sorgeerklärung einverstanden ist oder der Vater die elterliche Sorge faktisch wahrnimmt, ohne die rechtliche Alleinsorge der Mutter zu beanstanden. Ob die der Regelung zu Grunde liegende Annahme der Wirklichkeit entspricht, muss umfassend geprüft werden.
Die FDP setzt sich für die Stärkung der Kinderrechte ein. Das Grundgesetz berechtigt und verpflichtet vorrangig Mütter und Väter für die Kinder zu sorgen, doch legt es zugleich dem Staat auf, über die Ausübung von Elternrecht und Elternpflicht zu wachen. Denn Kinder haben ein Recht auf bestmögliche Bildung, Erziehung und Betreuung.
Die Jugendämter sind angemessen auszustatten.
Im Rahmen der Jugendministerkonferenz sollten einheitliche Standards für die Kinder- und Jugendhilfe festgelegt werden. Die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe sollte in regelmäßigen Abständen evaluiert und die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu Haben.
Viele Grüße,
Ihr Horst Meierhofer