Frage von Christoph T. • 08.05.2015
Antwort von Holger Ellerbrock FDP • 13.05.2015
(...) Nach § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO NRW dürfen in Mittel- und Großgaragen außerhalb von Kraftfahrzeugen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden. (...)
(...) Nach § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO NRW dürfen in Mittel- und Großgaragen außerhalb von Kraftfahrzeugen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden. (...)