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Frage von Christian P. •

Frage an Holger Drewer von Christian P. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Drewer,

wir leben mit unserer Familie sehr ländlich im Außenbereich und haben im Jahr 2005 an das Elternhaus meiner Frau angebaut. Da das bestehende Haus meiner Schwiegereltern jedoch schon eine Wohnfläche von ca. 130 qm besitzt, durften wir nach dem für NRW gültigen Außenbereichserlass für das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB noch weitere 120 qm anbauen, da dort eine Obergrenze von 250 qm für alle Teile des Gebäudes gesamthaft definiert ist.

Diese 120 qm inkludierten bei uns ein Kinderzimmer und ein Arbeitszimmer für meine selbständige Frau.
2007 durften wir uns jedoch der Geburt unseres zweiten Kindes erfreuen und daher machten wir aus dem Arbeitszimmer notdürftig ein kleines Kinderzimmer von 11 qm.

Die örtlichen Gegebenheiten würden jetzt problemlos eine Erweiterung für die Kinder (z.B. Aufbau bzw. Ausbau Dachgeschoß) zulassen, jedoch ist dies mit dem besagten Außenbereichserlass unmöglich. Das Bauamt stellt sich hier quer.

Ich wünsche mir daher (und bitte um Ihre Stellungnahme hierzu):
Vollständiges Streichen dieser starren Grenzen aus dem Außenbereichserlass (160 qm bei einer Wohneinheit, 250 qm bei zweien). Die Natur und die ländlichen Gebiete können auch anders geschützt werden!
Wenn überhaupt dann z.B. durch Limitierung der versiegelten Fläche oder Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen.

Es tut wirklich weh, zu sehen, dass im gleichen Zuge in der Nähe unseres Hauses ein (privilegierter) Landwirt eine riesige Biogasanlage errichten konnte, während unser vergleichsweise kleines Bauvorhaben - welches niemanden stören würde - in vermutlich unerreichbarer Ferne liegt. Im optimalen Fall jedoch eine Legislaturperiode...
Im Übrigen frage ich mich auch ob diese aktuelle Gesetzeslage konform mit den Anti-Diskriminierungsgesetzen der EU ist und damit Bestand vor dem EuGH hätte. Bis aber der Klageweg Erfolg hätte, sind meine Kinder wohl aus dem Haus...

Gruß
C. P.

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