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Frage von Ralf P. •

Frage an Hildegard Wester von Ralf P. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Wester !

Da Sie zur Bundestagswahl 2005 in meinem Wahlkreis kandidieren, möchte ich Sie bitten, zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:

Das deutsche Familienrecht geht nach dem Kindschaftsreformgesetz von 1998 davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung der Eltern aufrechtzuerhalten ist und diese sich zum Wohle des Kindes einigen müssen.

In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass eine Konsensverweigerung der Mutter sogar noch belohnt und ihr - zum Nachteil des Vaters und des Kindes - die alleinige elterliche Sorge übertragen wird. Selbst wiederholte oder anhaltende Umgangsboykotte, wenn nicht gar Kindesentziehungen ins In- und Ausland, bleiben i.d.R. frei von Sanktionen, sofern sie von der Kindesmutter praktiziert werden, während es dem Vater im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht mitunter sogar angelastet wird, rechtliche Mittel gegen die Rechtsverletzungen der Mutter geltend gemacht zu haben.

Die fundamentalsten Natur- und Grundrechte (Art. 6,2 GG) des Vaters, aber auch des Kindes in seinem Recht auf einen Vater bleiben so auf der Strecke, während sich die Gleichheitsformel des Art. 3,2 GG auf eine Orwell’sche Systematik reduziert:

All parents are equal.
But some parents are more equal.

Wird sich daran in Zukunft etwas ändern ?

Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Pätzold

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Pätzold,

vielen Dank für Ihre Frage zur gemeinsamen Sorge nach der Trennung und Scheidung der Eltern.
Ich muss Ihnen vollkommen Recht geben, dass die Regelungen des Gesetzes nicht in jedem Fall die beste Möglichkeit für die Beteiligten darstellen. Allerdings waren es die alten erst recht nicht. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle jedoch einigen sich die Eltern zum Wohle des Kindes bzgl. der Obliegenheiten im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Sorge für ihr Kind, ihre Kinder.
In den Fällen, bei denen dies nicht der Fall ist, wird keineswegs wie Sie andeuten sozusagen automatisch das Sorgerecht an die Mutter gegeben. Vielmehr muss hier ein Familienrichter/in nach Untersuchung des Falles eine Entscheidung herbeiführen. Dabei ist es augenblicklich – je nach Richter/in wohl noch so, dass Frauen bessere Chancen haben. Ich bin der festen Überzeugung, dass dies dem traditionellen Verständnis der Geschlechterrollen geschuldet ist, das noch in der Richterschaft vorherrscht - und dies in Zukunft weiter abnehmen wird.
Das hilft natürlich Menschen, die sich heute in der Situation befinden wenig, deshalb wird es nicht anders möglich sein, als im Einzelfall sein Recht bzw. das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern zu erstreiten.
Ich halte trotz der beschriebenen Probleme den grundsätzlichen Ansatz, in dem davon ausgegangen wird, dass das Kind als Rechtsträger einen Anspruch auf die gemeinsame Sorge der Eltern hat, für richtig und wichtig für die Entwicklung des Kindes.
Im anderen Fall – der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil –gibt es ebenfalls keine Sicherheit vor den vielen zum Teil schrecklichen Verhaltensweisen, die Eltern an den Tag legen, um auf dem Rücken des Kindes den Expartner zu treffen. Nach meiner Überzeugung kann in diesen Fällen nur eine rechtzeitige Krisenintervention von Seiten der Familien- und Erziehungshilfe und/oder im Scheidungsfall professioneller beraterischer Hilfe wirken. Die hohe Zahl der gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge ist ein Beweis dafür, dass die Menschen sehr wohl in der Lage sind trotz ihrer Probleme das Wohl des gemeinsamen Kindes nicht aus den Augen zu verlieren. Beratung und Betreuung müssen dazu stärker beitragen. Dafür werde ich mich einsetzen.
Ich hoffe, Ihnen meinen Standpunkt erläutert zu haben und wünsche Ihnen alles Gute !

Mit freundlichen Grüßen

Hildegard Wester