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Frage von Christian S. •

Frage an Herbert Mertin von Christian S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Staatsminister Mertin,

Meine Frage an Sie bezieht sich auf Ihre Funktion als Vorsitzender der Bioethikkommission unseres Bundeslandes. Warum befürworten Sie die Forschung an embryonalen Stammzellen und reduzieren somit den Wert des menschlichen Lebens auf eine Ware? Und wie stehen Sie zum § 218?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schneider,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es ist richtig, dass ich die Forschung an embryonalen Stammzellen unter bestimmten Voraussetzungen befürworte. Damit reduziere ich aber nicht den Wert des menschlichen Lebens. Im Gegenteil. Ich bin der Auffassung, dass der Staat eine klare Schutzpflicht für den Embryo hat und das vorgeburtliche Leben ohne jeden Zweifel Träger des Lebensgrundrechts ist. Ein Embryo in dieser frühen Phase kann aber nicht mit einem voll entwickelten Menschen gleichgestellt werden. Der Staat hat zugleich eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit künftiger Patientinnen und Patienten. Wir müssen deshalb einen Weg finden, diese hochrangigen Verfassungsgüter in einen Ausgleich zu bringen. Der Embryo darf niemals zum bloßen Objekt fremden Handelns werden. Andererseits dürfen die Forschungsmöglichkeiten nicht derart eingeschränkt werden, dass der Entwicklung von heilenden Therapien von vornherein jede Chance verbaut wird.

Der Bundespräsident a. D. Roman Herzog hat dies treffend so beschrieben: "Was ich nicht mitmachen kann, ist die totale Absolutstellung des ungeborenen Lebens in einer Gesellschaft, die beim "fertigen Leben" - und zwar aus einsichtigen Gründen - durchaus zu unterscheiden weiß - Sagen wir es so: Ich bin nicht bereit, einem muskoviszidosekranken Kind, das den Tod vor Augen hat, nach Luft ringt, die ethischen Gründe zu erklären, die die Wissenschaft daran hindert, seine Rettung möglich zu machen."(Bundespräsident a. D. Roman Herzog in: Die Welt, 28.01.2006).

Ich stehe zu dem in den §§ 218 StGB ff geregelten geltenden Recht. Das geltende Recht soll verhindern, dass Frauen in einer Notlage in die Illegalität ausweichen. Dabei ist zu beachten, dass eine zielorientierte aber ergebnisoffene Beratung, die der Frau ihre Verpflichtung gegenüber dem Lebensrecht des Ungeborenen bewusst machen und Hilfsmöglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft aufzeigen soll, zwingend vorgeschrieben ist. Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 entscheidend geprägte Rechtslage ist als Kompromiss zwischen mehreren, zum Teil extrem divergierenden Positionen zu sehen. Dass damit Widersprüche im Verhältnis zu sonst anerkannten allgemeinen Grundsätzen verbunden sind, ist unausweichlich. Das geltende Recht entspricht einem von einer breiten Mehrheit mitgetragenen Konsens, den ich akzeptiere.

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