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Frage von Johanna E. •

Frage an Herbert Frankenhauser von Johanna E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sind Sie ja eher auf die Schule eingegangen, als auf die Option nicht auf staatliche Hilfe zu rekurrieren.
Hier haben Sie auch §7 genannt.
Dem wollte ich einige Anmerkungen anfügen - auch wenn ich weiß, dass Ihre Zeit wahrscheinlich sehr knapp bemessen ist.

Zuerst einmal wollte ich den §6 anführen. Dieser gibt der Familie den absoluten Vorrang und folgende Passage ist besonders wichtig:

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Unter Trennung verstehe ich auch eine zeitweilige, oder ist das anders gemeint?

Sie haben in Ihrer Antwort geschrieben:
Den regelmäßigen Schulbesuch von Kindern halte ich für unverzichtbar für die Entwicklung ihrer sozialen Kompetenzen und für die pädagogische und altersgerechte Wissensvermittlung durch staatlich ausgebildete Lehrkräfte.

Das bedeutet, dass Sie den Eltern und der Nachbarschaft generell unterstellen, dieses für Ihre Kinder nicht ebenso leisten zu können, wie "Lehrer". Ob die Eltern selber Lehrer sind z.B. ist hier (für Sie) uninteressant.

Leider widerspricht diese Antwort meinem Bild von Rechtsstaatlichkeit:
Ob Eltern schlechter sind als Lehrer muss in jedem Fall (indem Eltern das für sich beanspruchen) einzeln nachgeprüft werden. Alles andere ist eine pauschalisierte Vorverurteilung.

Der Verweis auf Landesgesetze gilt hier nicht, da die Familie und der §6 meines Wissens nicht nachgeordnet sind.

Niemand kann seinen Kindern guten Gewissens empfehlen die Schule zu besuchen, solange diese Regelung den Besuch zu einem Zwang macht.
Also Sorgerechtsentzug, Bußgelder und Verbringung durch Polizei die Konsequenzen sind - solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Können Sie sich wirklich keine Versöhnung mit Homeschoolern vorstellen (unter §6)?

Mit freundlichen Grüßen
Johanna

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Elser,

vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema „Homeschooling“ vom 25. Mai auf Abgeordnetenwatch.

Der von Ihnen erwähnte Gesetzestext beinhaltet Regelungen über den Entzug der Vormundschaft der Eltern. Er regelt, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder den Eltern entziehen darf, wenn Leib und Leben der Kinder in Gefahr sind. Der Gesetzgeber hat hier aber sehr enge Grenzen gesetzt, die für „Ihren Fall“ wohl kaum Anwendung finden.

Mit meiner vorherigen Antwort habe ich nicht unterstellen wollen, dass es die Aufgabe von Schulen oder Lehrern wäre, für die Erziehung der Kinder zu sorgen, das ist die Aufgabe der Eltern. Das soziale Umfeld in Schulen ist aber in der Regel gut geeignet für die Entwicklung der Kinder, diese können ja nicht ihr ganzes Leben lang in der Familie bleiben und lernen so bereits in der Schule den Umgang mit anderen Menschen.

Zuletzt möchte ich Ihnen noch sagen, dass mein Verweis auf die Landesgesetze ebenfalls anders gemeint war. Sie scheinen mit den Inhalten, die Kinder auf staatlich anerkannten Schulen vermittelt bekommen, nicht einverstanden zu sein. Für diese Inhalte sind jedoch die Bundesländer zuständig und nicht der Bund. Meine Antwort zielte also darauf ab, dass Sie sich an das Bayerische Kultusministerium wenden sollten, wenn Sie sich für eine Änderung der Lehrinhalte dahingehend einsetzen, dass Sie keine Notwendigkeit für „Homeschooling“ mehr sehen.

Abschließend möchte ich Ihnen, sehr geehrte Frau Elser, noch sagen, dass ich weiterhin davon überzeugt bin, dass Kinder eine staatlich anerkannte Schule besuchen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB