Frage an Helmut Kuhne von Frédéric L. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Kuhne,
kürzlich las ich im Spiegel Online von einer amerikanischen Firma, die für den Nahkampf ein Messer entwickelt hat, das Gas in die Wunde eindringen lässt, und das getroffene Körperteil aufplatzen lässt (siehe http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,568594,00.html ). Die Firma bietet es Jägern und Tauchern zur Selbstverteidigung an, und schlägt auch vor, militärische Einheiten damit auszurüsten ( http://www.waspknife.com ). Mich persönlich haben die Effekte dieses Messers an Teilmantelgeschosse (z.B. Dum-Dum-Geschoss) erinnert, welche nach Artikel 23 der Haager Landkriegsordnung verboten sind. Wäre es demnach möglich auch diese Nahkampfwaffe für den militärischen Einsatz (oder auch für andere Sicherheitskräfte) weltweit zu verbieten?
Mit freundlichen Grüßen,
Frédéric Linn
Sehr geehrter Herr Linn,
in dem von Ihnen angeführten Spiegel-online-Artikel wurde auch ein Sprecher des Bundeskriminalamtes zitiert, der erklärte, dass dem BKA keine Informationen über das von Ihnen angesprochene Messer vorlägen und dass das BKA sich nicht mit einer hypothetischen Frage beschäftige, sondern erst, wenn das Messer vorliege. Ich könnte eine ähnliche Antwort geben, zumal a) Initiativen zu einem Verbot dieser Waffe nicht von der EU ausgehen könnten sondern nur von Staaten, die über eine Armee verfügen und Subjekte des internationalen Kriegsrechts bzw. entsprechender Konventionen sind, b) von einer Beschaffungsentscheidung irgendeiner Armee mit diesem Messer bisher nichts bekannt ist, lediglich das Interesse des Produzenten, es an solche Abnehmer zu verkaufen. Bei der allgemeinen Politikerhatz wäre das aber keine kluge Antwort. Meine Mitarbeiter/innen und ich haben deshalb zu verschiedenen Stellen wie dem Bundesjustizministerium und dem Bundesverteidigungsministerium Kontakt aufgenommen. Wir werden auch versuchen, Professoren für Völkerrecht mit dem Schwerpunkt internationales Kriegsrecht ausfindig zu machen. Aus meiner juristischen Unkenntnis wäre dabei zuvörderst die Frage zu klären, ob die Art der beigebrachten Verletzungen entscheidend ist oder der Charakter der Waffe. Falls letzteres stimmt, sind dann Hieb- und Stichwaffen von der Haager Landkriegsordnung erfasst? Gibt es in einem solchen Fall überhaupt einen juristischen Anknüpfungspunkt für die von Ihnen angesprochene Möglichkeit?
Sobald ich Ihnen hier gesichertere Auskünfte geben kann, werde ich mich wieder melden.
Mit freundlichen Grüßen!
Helmut Kuhne, MdEP