
(...) Ihre Einschätzung, dass ein solches Instrument bei der Verfolgung und Vereitelung von Schwerstkriminalität unwirksam sei, wird von den Sicherheitsbehörden mehrheitlich nicht geteilt. Allerdings haben Sie Recht, dass eine verhältnismäßige Abwägung zwischen dem Nutzen des Instrumentes und der Wahrung der Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz, Achtung des Privatlebens und des Telekommunikationsgeheimnisses sowie auf informationelle Selbstbestimmung nötig ist. (...)