Heinz Alfred Wössner
FREIE WÄHLER
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Frage von Claus S. •

wie ist Ihre Meinung zu einem Petitionsbescheid der keine Begründung enthält?

Sehr geehrter Herr Wössner,
wie ist Ihre Meinung zu einem Petitionsbescheid der keine Begründung enthält? Hinweis: Thüringen und Sachsen haben den Anspruch eines Petenten auf eine Begründung sogar in
der Verfassung verankert! Der Bundestag hat den Anspruch wenigstens in der Geschäftsordnung zementiert (GOBT Paragraf 112). Ist es nicht auch eine Frage
des Anstandes (Prof. von Vitzthum führt sinngemäß aus: "Ein Petitionsbescheid ohne Begründung ist nichts wert" !!)?

MfG
C. S.

Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr S.,

schon aus Gründen der Transparenz sollte ein Petitionsbescheid meiner persönlichen Meinung nach eine Begründung enthalten, ganz gleich ob der Petition stattgegeben wird oder nicht. Ich werde daher bei unserem Mitglied im Petitionsausschuss des Landtages einmal nachfragen, wie dies in RLP gehandhabt wird. Wenn es nicht im Gesetz verankert ist, heißt das ja nicht, dass es nicht trotzdem gemacht wird. Interessant ist auch die Frage, ob sich die Notwendigkeit einer Begründung nicht aus dem Transparenzgesetz ableiten lässt. Ich werde anregen, dass man in RLP entsprechende Regelungen festschreibt.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Wößner