Frage an Hartwig Fischer von Klaus F. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Fischer!
Man hört immer wieder, dass es bei uns Bürger gibt, die über zwei Staatsangehörigkeiten verfügen, z.B. tunesisch/deutsch oder iranisch/deutsch. DAs sei ihnen von Herzen gegönnt.Ich bin seit 35 Jahren mit einer US-Amerikanerin verheiratet, die hier gearbeitet und Steuern bezahlt hat. Warum wird ihr die doppelte Staatsangehörigkeit verweigert, während sie anderen eingeräumt wird? Ist das mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz vereinbar?
Mit freundlichem Gruß
Klaus Flöer, Friedland
Sehr geehrter Herr Flöer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2006, in der Sie sich kritisch zum Thema „Doppelte Staatsbürgerschaft“ äußern.
In den von Ihnen geschilderten Fällen der Einbürgerung von Tunesiern und Iranern verweigern die betreffenden Staaten regelmäßig die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit, so dass in diesen Fällen die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG eingreift, da die Einbürgerungsbewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können. Dies ist jedoch bei US-Amerikanern nicht der Fall, weil die USA ihre Staatsangehörigen auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen. Der Gleichheitsgrundsatz ist daher durch diese Regelung nicht verletzt.
Des Weiteren können Sie sich umfassend auf der Homepage des Bundesinnenministerium www.bmi.bund.de zum Thema Staatsangehörigkeit informieren.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hartwig Fischer, MdB