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Hartmut Koschyk
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Frage von Claudia L. •

Frage an Hartmut Koschyk von Claudia L. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Koschyk,

im Jahr 2005 entschied ein Oberverwaltungsgericht, dass das ZDF einen Wahl-Werbespot der Anarchistischen Pogo-Partei nicht zeigen muss. Die Begründung: Der Spot verstoße gegen die Menschenwürde und gefährde den Jugendschutz. Dabei wurde darauf hingwiesen, dass Menschenwürde im Sinne des Art. 1 I GG nicht nur die individuelle Würde eines Menschen betrifft, sondern die Würde des Menschen als Gattung. Das Gericht stellte ausserdem heraus, dass der Jugendschutz nicht gewährleistet ist, wenn eine Sendung offensichtlich dazu geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Meine dringliche Frage lautet: Warum ist es juristisch und politisch möglich so einen Werbespot prompt zu verbieten, TV-Sendungen, Videoclips usw. mit gefährdendem Inhalt, so wie sie täglich zuhauf z.B. auf MTV, VIVA und anderen Sendern gezeigt werden, jedoch nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Lux

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Lux,

Die Rundfunkfreiheit ist in Deutschland im Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes garantiert. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Gerade wir Deutschen sollten aufgrund unserer leidvollen Erfahrungen mit der Zensur während des Nationalsozialismus, aber auch während des DDR-Unrechtstaates, entschlossen für dieses Grundrecht eintreten.

Die von Ihnen angesprochene Weigerung des ZDF im Jahr 2005 einen Bundestagswahl-Werbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD) nicht auszustrahlen, belegt den überwiegend verantwortungsvollen Umgang mit dem Jugendschutz der Medienanstalten. Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hatte in einem Eilverfahren entschieden, dass das ZDF nicht verpflichtet ist, den Wahl-Spot im Vorfeld des Bundestagswahlkampfes auszustrahlen. Der Wahlspot, in dem eine anarchistische Orgie mit Gewalt, entwürdigender Sexualität, Alkohol- und Drogenmissbrauch gezeigt wurde, verstieß laut Verwaltungsgericht schwerwiegend gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag und die Menschenwürde.

Sehr geehrte Frau Lux, private Rundfunk- und Fernsehveranstalter in Deutschland sind jeweils von einer der insgesamt 15 Landesmedienanstalten lizenziert. Um eine einheitliche Aufsichtsstruktur zu gewährleisten, wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen. Die KJM fungiert als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und Fernsehen. Ihre Beschlüsse werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten umgesetzt. Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden und bewerten die beanstandeten Sendungen hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorliegt.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass ein bestimmter Videoclip oder eine bestimmte TV-Sendung, so wie der Werbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD), gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag und die Menschenwürde verstößt, so schlage ich Ihnen vor, dies der Landesmedienanstalt Ihres Bundeslandes zu melden.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB