Frage an Hartmut Koschyk von Simon S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Koschyk,
Anfang 29.01.2009 haben Sie ene Presseerklärung (Link: http://www.koschyk.de/aktuelles/472ehrenamt.php ) herausgegeben in der sie wie folgt schreiben:
"Der Weg ist frei für neue Zivilschutzfahrzeuge und Ausstattung, die vom Bund finanziert werden. Die Änderung des Zivilschutzgesetzes liefert die nötige gesetzliche Grundlage für Investitionen des Bundes in Höhe von jährlich 57 Millionen Euro. Damit ist auch die weitere Finanzierung vieler ehrenamtlicher Helfer bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen gesichert, die die Zivilschutzfahrzeuge bedienen."
Als Mitglied einer Katastrophenschutzeinheit habe ich das Gesetz mir ausführlich durchgelesen, und ich kann so Ihrer Meinung nicht zustimmen, denn: Die Länder dürfen die vom Bund gestellten Fahrzeuge und Ausrüstungen in ihre Vorhaltungen einrechnen, was faktisch zu einer Kürzung der jeweiligen Landesmittel führen dürfte. Vielleicht können Sie mir erklären, wie sie zu der Einschätzung kommen, das Ehrenamtes sei gestärkt worden, wenn faktisch Mittel gekürzt werden können?
Mit freundlichen Grüßen
Simon Schäberle
Sehr geehrter Herr Schäberle,
der von Ihnen formulierte Befürchtung, die Novellierung des Zivilschutzgesetzes würde die Kürzung von Landesmitteln im Katatsrophenschutz führen, kann ich mich nicht anschließen. Durch die Novelle des Zivilschutzgesetzes erfährt lediglich eine seit Jahrzehnten völlig unproblematisch geübte Praxis ihre gesetzliche Klarstellung. Schon in der Vergangenheit gab es kein gesetzliches Verbot, die Fahrzeuge des Zivilschutzes im Bedarfsfalle auch zu Zwecken des Brand- oder Katastrophenschutzes einzusetzen. Dies war auch so Praxis. Aus der Sicht der Bundesregierung war es jedoch notwendig, diese Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, weil andernfalls keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Bundesfahrzeuge im friedensmäßigen Katastrophenschutz gegeben wäre. Die gesetzliche Klarstellung im Zivilschutzgesetz ändert hieran nichts, schon deshalb, weil sie letztlich nur die bisher ohnehin schon geübte Praxis abbildet. Die Klarstellung bietet aber für alle Beteiligten ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit.
Die Verantwortlichkeiten der Länder und Kommunen bleiben davon unberührt. Entscheidend für den Beitrag der Länder und Kommunen im Katastrophen- und Brandschutz war und ist auch künftig einzig und allein der konkrete Bedarf: Soweit es einen Bedarf für Ausstattung im Brand- und Katastrophenschutz gibt, musste und muss auch künftig seitens der Länder bzw. der Kommunen die dafür notwendige Ausstattung beschafft werden. Daran gibt es auch mit der Novellierung des Zivilschutzgesetzes keine Änderung.
Es gibt nicht die geringsten Anzeichen dafür, dass die Länder infolge der Novellierung des Zivilschutzgesetzes versuchen könnten, sich ihren originären Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Katastrophenschutz auf rechtsmissbräuchliche Weise zu entziehen. Aus meiner Sicht ist es deshalb wenig hilfreich, den Ländern ein derartiges – es sei nochmals betont – missbräuchliches Verhalten leichtfertig und ohne entsprechende Anhaltspunkte zu unterstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB