Frage an Hartmut Koschyk von Harald S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Koschyk,
diese Woche wurde ein "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" veröffentlicht.
Dazu eine Frage: Gerade in wirtschaftlich schwächeren Gebieten wie unser Oberfranken ist Tourismus eine wichtige Einnamequelle. Der moderne Mensch "lebt" aber inzwischen online und hat Bedarf nach schnellen Internetzugängen auch auf dem Land. Gerade hier sind Techniken wie LTE aber meist nicht vorhanden. Die Lösung könnten offene WLAN-Anschlüsse sein. Es ist begrüßenswert, wenn in immer mehr öffentlichen Gebäuden offenes WLAN angeboten wird, das reicht jedoch nicht für eine auch nur annähernd nutzbare Versorgung im ländlichen Raum aus.
Dies könnte schnell geändert werden, viele moderne WLAN-Router haben eine Gästefunktion, mit denen der Anschluß geteilt werden kann, ohne seine eigenen Daten zu gefährden. Nachdem auch aufgrund der Breitbandförderung des Freistaates der Ausbau von Breitbandanschlüssen schnell voran schreitet, könnte hiermit auch in den Dörfern ein offenes WLAN-Netz geschaffen werden.
Damit wäre es jedoch Schluß, sollte der Entwurf zum Gesetz werden. Es ist für mich nicht verständlich, warum der private Anschlussinhaber hier schlechter, um nicht zu sagen, unter Generalverdacht gestellt werden soll. Die im Gesetz genannten Hürden sind so hoch, dass quasi kein privater Betreiber mehr fremden Menschen sein Netz zur Vefügung stellen kann. Das Totschlagargument Kinderpornografie taugt hier nicht, denn wer das macht, sichert sich anderweitig ab. Auch Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen ließen sich durch die Einstellungen z.B. einer FritzBox für Gäste wirksam unterbinden, ohne dass hierfür die im Gesetzentwurf genannten Hürden notwendig sind.
Fast schon ironisch mutet es an, wenn Minister Dobrindt offenes WLAN ohne Registrierung rund um das Verkehrsministerium anpreist, denn damit wäre es mit dem neuen Gesetz vorbei.
Herr Koschyk, wie sehen Sie den Entwurf?
Sehr geehrter Herr Saß,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes eingehen, der vom Bundeswirtschaftsministerium an die Länder und Verbände zur Konsultation versandt wurde.
Mit der Änderung des Telemediengesetzes sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in Zukunft mehr öffentliche WLAN-Hotspots eingerichtet werden. Insbesondre soll ein breites Angebot an kostenlosem WLAN ermöglicht werden. So sollen in Deutschland künftig Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Sie sollen nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. Das soll dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener Infrastruktur erleichtern.
Der Referentenentwurf will Rechtsklarheit bei der Frage schaffen, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Dazu muss ein geschäftsmäßiger Anbieter seinen Router zum einen verschlüsseln - teilweise ist das bei Routern schon ab Werk voreingestellt. Zum andern muss sich der Betreiber vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Dazu reicht ein "Klick" auf eine entsprechende Erklärung, bevor sich der Nutzer im entsprechenden WLAN anmeldet.
Private WLAN-Anbieter müssen ihre Nutzer zusätzlich namentlich kennen - das gilt beispielsweise für Familienmitglieder oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. In keinem Fall ist der WLAN-Betreiber verpflichtet, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.
Daneben will der Gesetzentwurf die Möglichkeit stärken Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dabei geht es um sogenannte Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass sie dann nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht darauf berufen können, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein.
Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Ländern und Verbänden muss der Entwurf zunächst der Europäischen Kommission übermittelt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Innerhalb von drei Monaten haben die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Gesetzesentwurf zu prüfen und angemessen zu reagieren.
Erst danach kann das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes beschließen und in das parlamentarische Verfahren einbringen. Wie Sie sehen, wird der Gesetzesentwurf zunächst einmal intensiv mit den Länder und Verbänden diskutiert, wobei sicherlich auch auf die von Ihnen genannten Hürden für private Betreiber, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen möchten, zur Sprache kommen. Wenn das parlamentarische Verfahren beginnt, wird sich auch die CSU-Landesgruppe mit all diesen Fragen intensiv auseinandersetzen. Ich stimme mit Ihnen überein, dass insbesondere intensiv geprüft werden muss, in wie weit vor dem Hintergrund von möglichen Rechtsverletzungen durch WLAN-Nutzer auch private Anschlüsse in unseren ländlichen Räumen einen nachhaltigen Beitrag zur Internetversorgung leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hartmut Koschyk