Frage an Hartmut Koschyk von Silke S. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Koschyk,
nach neuester Gesetzesänderung wird das Betreuungsgeld in Höhe von derzeit 100 Euro vollständig auf den Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen angerechnet.
Wenn jemand 100 Euro Kinderzuschlag erhält, kann er gleichzeitig Leistungen für die Bildung und Teilhabe (bei Kleinkindern z.B. Musikkurse, Kinderturnen etc) geltend machen. Bis maximal 120 Euro im Jahr werden solche Kurse dann bezuschusst.
Erhält die selbe Person zukünftig Betreuungsgeld (weil sie ihr Kind selbst betreut), fällt der Kinderzuschlag weg. Die Person hat genau so viel Geld in der Tasche wie bisher auch, nur der Titel ist anders.
Was ist nun aber mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe? Fallen diese dann weg? Dann wäre das ja glatt ein "Minusgeschäft" mit dem Betreuungsgeld.
Ich stellte diese Anfrage bereits an das ZBFS (dort beantragt man das Betreuungsgeld) sowie an die Familienkasse Hof (dort bekommt man den Kinderzuschlag). Keine dieser Einrichtungen konnten dazu etwas sagen, man solle sich an die jeweils andere Einrichtung wenden.
Ich hoffe, Sie können in dieser Angelegenheit Klarheit schaffen, und wenn dieser Fall noch nicht geregelt ist, eine entsprechende Gesetzesergänzung in die Wege leiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Schäff,
für die Berechnung des Kinderzuschlags ist das elterliche Einkommen zu bestimmen. Als elterliches Einkommen gilt das Einkommen, das die betreffenden Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, erzielen. Der Einkommensbegriff bestimmt sich nach § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert Einkommen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zu Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Unterhaltsleistungen, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Elterngeld, Betreuungsgeld oder Renten aus der Sozialversicherung.
Wird Betreuungsgeld bezogen, wird es bei der Berechnung des Einkommens für den Kinderzuschlag berücksichtigt.
Die Veränderung des Einkommens für den Kinderzuschlag durch den Bezug von Betreuungsgeld kann zu einer Verringerung des Kinderzuschlags, ggf. auch zum Wegfall der Leistung, führen, weil im Einzelfall der Gesamtbedarf nun durch das Einkommen der Familie gedeckt wird, so dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr besteht. Ausnahmsweise kann auch erstmalig ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgelöst werden.
Führt im Einzelfall die Zahlung des Betreuungsgeldes wegen Deckung des Gesamtbedarfs zu einem Wegfall des Kinderzuschlages, muss dies nicht zu einem Wegfall der Bildungs- und Teilhabeleistungen führen, denn wenn die Familie weiterhin Wohngeld bezieht, besteht auch weiterhin ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB