Frage an Hartmut Koschyk von Michael P. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Koschyk,
was halten Sie davon; wenn man die Ministergehälter, Diäten der Abgeordneten und die Parteienfinanzierung an die Entwicklung der Rentenerhöhung anpasst? Ich würde mich über eine ernsthafte Antwort von Ihnen freuen und bedanke mich schon im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pfeiffer
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
gemäß Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 unseres Grundgesetzes haben die Abgeordneten des Bundestages einen „Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Deutsche Bundestag selbst über jede Erhöhung der Entschädigung durch Gesetz entscheiden muss. Eine von Ihnen geforderte automatische Anpassung an die Entwicklung der Rentenerhöhung ist daher nicht möglich. Darüber hinaus bin ich der Überzeugung, dass sich die bisherigen Regelungen bewährt haben.
Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung orientiert sich nach geltendem Recht an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an obersten Bundesgerichten. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160.000 bis 250.000 Wahlberechtigten vertreten, werden Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern angesehen. Damit ist ein transparenter und zuverlässiger Bezugsrahmen gefunden, der den Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Orientierung bietet als etwa die große Bandbreite der Bezüge von freiberuflich Tätigen, Geschäftsführern und Vorständen.
Im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Zu Beginn der 17. Wahlperiode lag die Abgeordnetenentschädigung um 6% unter den vorgegebenen Bezugsgrößen. Wenn grundsätzlich seit langem und unwidersprochen kraft Gesetzes die Besoldung eines Bürgermeisters oder eines Bundesrichters als richtige Bezugsgröße für eine angemessene Abgeordnetenentschädigung anerkannt wird, sollte dieses Kriterium auch tatsächlich für die Abgeordneten als Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans Anwendung finden. Der Mandatsträger, der zeitlich begrenzt politische und gesellschaftliche Verantwortung übernimmt, hat das Recht auf eine angemessene Entschädigung.
Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochene Parteienfinanzierung möchte ich darauf hinweisen, dass sie Summe der jährlichen staatlichen Finanzierung aller Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten darf. Von 1994 bis 1997 entsprach sie nach der Vorgabe des BVerfG-Urteils vom 9. April 1992 und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom damaligen Bundespräsidenten einberufenen unabhängigen Kommission zur Parteienfinanzierung dem Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung, nämlich 230 Mio. DM. Nach einer die Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Mio. DM für die Jahre 1998 bis 2001 ist die jährliche absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 auf 133 Mio. € festgesetzt worden. Mit dem Zehnten Änderungsgesetz zum Parteiengesetz wurde diese Obergrenze angehoben. Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel wurde für 2011 auf 141,9 Mio. € und für 2012 auf 150,8 Mio. € festgelegt. Die Anpassung der absoluten Obergrenze an die Preisentwicklung bewegt sich innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmens, schöpft ihn aber bei weitem nicht aus. Um der Gefahr einer die Erfüllung der Aufgaben der Parteien gefährdenden Abkopplung ihrer Einnahmen von der Entwicklung der parteitypischen Ausgaben vorzubeugen, wurde die „absolute Obergrenze“ ab 2013 jährlich entsprechend dem bewährten, vom Statischen Bundesamt unabhängig festgestellten Index fortgeschrieben. Dabei erfolgt die Anhebung zeitlich verzögert: Die Indexveränderung des Jahres 2014 beispielsweise wird bis zum 30.4.2015 vom Präsidenten des Statistischen Bundesamtes dem Bundestag übermittelt und dort bis zum 31.5.2015 als Drucksache veröffentlicht. Sie geht damit in die Haushaltsberatungen für das Jahr 2016 ein, für das sie dann auch wirksam werden soll. Ich bin der Überzeugung, dass die Regelungen zur Parteienfinanzierung und zur Festlegung der Obergrenze transparent gestaltet sind und man daran nichts ändern sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk