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Hartmut Koschyk
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Frage von Wolfgang D. •

Frage an Hartmut Koschyk von Wolfgang D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Herr Koschyk, werden sie im nächsten Bundestag den Antrag zur Parteienfinanzierung so stellen: Parteispenden dürfen nur von Parteimitgliedern bis zur maximalen Höhe eines Jahresbeitrag geleistet werden. In Frankreich geht das schon lange. Oder sind sie weiterhin für das jetzige korrupte System?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dalen,

Ihrer Behauptung die Parteienfinanzierung sei „ein korruptes System“ möchte ich entschieden entgegentreten! Das Parteiengesetz regelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Dies wird zum einen daran gemessen, wie viel Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und rechtmäßig erlangten Spenden zugrunde gelegt. Das Parteiengesetz (§19a Abs. 1 PartG) hat dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Exekutivaufgabe übertragen, jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festzulegen, die den anspruchsberechtigten Parteien zufließen. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat mein uneingeschränktes Vertrauen, dass er die Höhe der staatlichen Mittel auf Grundlage des Parteiengesetzes, dass sich seit der Gründung der Bundesrepublik bewährt hat, ordnungsgemäß festlegt!

Ebenfalls möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen sind. Parteispenden über 10.000 Euro müssen in den Rechenschaftsberichten der Parteien veröffentlicht werden. Die Rechenschaftsberichte der Parteien erscheinen etwa eineinhalb Jahre nach Ende des betreffenden Jahres.

Die Parteienfinanzierung wird zwar, wie von Ihnen angesprochen, in den Ländern der Europäischen Union unterschiedlich geregelt, jedoch sind diese Differenzen vor allem den unterschiedlichen historischen Hintergründen und dem Aufbau der Parteien bzw. Parlamenten in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldet. Eine pauschale Übertragung einzelner Regelungen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat kommt daher aus meiner Sicht nicht in Betracht.

Darüber hinaus haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Geschichte der Bundesrepublik immer wieder die gesetzlichen Grundlagen zur Parteienfinanzierung in Deutschland auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit in der Praxis überprüft. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nehmen diese Überprüfung mit großer Sorgfalt wahr.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk