Frage an Hartmut Koschyk von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Koschyk,
Sie machten gestern abend in der Stadthalle Andeutungen des Inhaltes, daß es in der von Ihnen gewünschten Zukunft auch nicht ohne (weitere) Einschränkung individueller Rechte ginge.
Aus gegebenen Anlässen erlaube ich mir die Frage, ob Sie dabei auch an die Lockerung der (m.W. in § 203 StGB geregelten) Strafbewehrung der beruflichen Diskretionspflichten von z.B. Rechtsanwälten, Personalratsmitgliedern, Richtern, Ärzten, Psychologen oder Sozialpädagogen und anderen Beratern dachten.
Die genannte Vorschrift soll ja das Recht des Bürgers auf vertrauliche Sachbehandlung an und für sich zuverlässig absichern und gegen z.B. profitable Verwertung von Privatgeheimnissen und Firmengeheimnissen schützen helfen.
Mit freundlichem Gruß
W. Meißner