Frage an Hartmut Koschyk von Jürgen G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Koschyk!
Mich würde einmal interessieren,was die Aufgabe einer/s Angestellten in einem Amt ist,bzw.für was sie/er Gehalt bekommen?
Weiterhin möchte ich dann wissen,für was ein Verwaltungsaufwand gezahlt werden muß?
Mit freundlichen Grüßen
J. Gonsior
Sehr geehrter Herr Gonsior,
zu den umfangreichen Aufgaben einer Angestellten oder eines Angestellten in einem Amt gehören zum Beispiel die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen, die Bearbeitung von Korrespondenz oder die Erteilung von Auskünften, die die Verwaltungsaufgaben betreffen. Die staatlichen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen - also ihre Verwaltungstätigkeiten - Kosten. Die Kosten teilen sich auf in Gebühren und Auslagen. Sowohl der Bund als auch die Bundesländer haben entsprechende Regelungen in der Gestalt von Kostengesetzen und Kostenverzeichnissen erlassen, in denen die Höhe der Kosten für die jeweiligen Arten von amtlichen Handlungen festgelegt wird. Im Bayerischen Kostengesetz heißt es beispielsweise, dass die Gebühren entweder als Festgebühren durch feste Sätze (Festgebühren) oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung (Wertgebühren) oder nach dem durch die Amtshandlung verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühren) oder als Rahmengebühren festzulegen sind. Weiter bestimmt das Bayerische Kostengesetz, dass die Höhe der Gebühr „nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen“ ist (Artikel 5 Absatz 2 Bayerisches Kostengesetz). Das heißt also, dass sich die Gebühr an dem Verwaltungsaufwand zu orientieren hat, der typischerweise für eine Amtshandlung der betreffenden Art anfällt. Weiter heißt es im Gesetz dazu: „Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands hat das Staatsministerium der Finanzen Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen. Die Gebührensätze sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch den Ergebnissen der Kosten-/Leistungsrechnung entsprechen, und gegebenenfalls anzupassen.“ (Artikel 5 Absatz 3 Bayerisches Kostengesetz).
Neben den Gebühren werden auch die Auslagen derjenigen Behörden erhoben, die an der konkreten Amtshandlung beteiligt waren. Dazu gehören im Bayerischen Landesrecht (Artikel 10 Bayerisches Reisekostengesetz) beispielsweise die Aufwendungen, die durch amtliche Veröffentlichungen entstehen, oder Reisekosten.
Erlauben Sie mir, Ihnen ein Beispiel für die Höhe einer Gebühr, wie sie im Bayerischen Kostenverzeichnis geregelt ist, zu nennen: Für eine Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen ist eine Gebühr von 0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens aber 5 € vorgesehen (Lfd.Nr. 1, Tarifstelle 2.1 im Kostenverzeichnis).
Das Bayerische Kostengesetz sowie die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses finden sich auch im Internet unter http://www.verwaltung.bayern.de und unter http://www.verwaltung.bayern.de .
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB