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Hartmut Koschyk
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Frage von Florian W. •

Frage an Hartmut Koschyk von Florian W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Koschyk,

auf dem Internetauftritt des Kölner Stadt-Anzeigers werden sie im Bericht zur Fragestellung "Dürfen Homo-Paare adoptieren?" folgendermaßen zitiert: "Ich glaube, dass es bei aller Toleranz für gleichgeschlechtliche Beziehungen für Kinder besser ist, wenn sie bei Mann und Frau aufwachsen. Wir wollen den besonderen Schutz des Grundgesetzes für Ehe und Familie nicht durch ein solches Adoptionsrecht aufweichen."
(nachzulesen hier: http://www.ksta.de/html/artikel/1247853626830.shtml )

Meine Fragen lauten wie folgt:

1. Sie begründen Ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Adoptionsrecht für homosexuelle Paare mit dem Grundgesetz Art.6 Abs.1 "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Würden Sie, um neben besagtem Artikel auch Art.3 Abs.1 zur Geltung zu verhelfen, der standesamtlichen Ehe für homosexuelle Paare zustimmen, damit auch die Lebensgemeinschaften homosexueller Mitmenschen grundgesetzlich geschützt sind und Sie guten Gewissens der Reformation des Adoptionsrechtes zustimmen können, da ihr innerer Konflikt mit Art.6 Abs.1 wegfallen würde?

2. Sie bzw. das Grundgesetz erwähnen auch den Schutz der Familie. Sehen sie respektive die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zweier homosexueller Männer, die jeweils Kinder aus vorherigen Partnerschaften mitbringen, keine Familie? Wenn dies nicht der Fall ist, wie würden Sie diese Form des Zusammenlebens bezeichnen?

Mit freundlichen Grüßen
Florian Weber

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Weber,

ich respektiere die Entscheidungen von Menschen, in vielfältigen Formen des Zusammenlebens ihren Lebensentwurf zu verwirklichen. Dies gilt für die Ehe und für nichteheliche Lebensgemeinschaften von Frauen und Männern ebenso wie für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Ehe und Familie haben allerdings einen besonderen Rang, der auch in dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch unser Grundgesetz zum Ausdruck kommt. Daher lehnt die CSU auch die vollständige rechtliche Geleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe und ein entsprechendes Adoptionsrecht ab. Eine vollständige rechtliche Gleichstellung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da Artikel 6 die Privilegierung der Ehe zwischen Mann und Frau gebietet. Diese eindeutige Lesart von Artikel 6 im Grundgesetz ist auch für die richterliche Auslegung maßgeblichen dokumentierten Willen der Verfassungsmütter und –väter zu entnehmen. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass der Bayerische Landtag bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf der Staatsregierung gebilligt hat, der es gleichgeschlechtlichen Paaren ab dem 1. August ermöglicht, auch beim Standesamt ihre Lebenspartnerschaft einzutragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk MdB