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Harald Weyel
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Frage von Frank H. •

Können/dürfen Sie den Text öffentlich machen: „Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Dr. Harald Weyel auf Bundestagsdrucksache 20/4141).“

Antwort konnte nicht recherchiert werden.

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Antwort von
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Die (Nicht-)Antwort der Bundesregierung finden Sie hier auf Seite 8:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/041/2004141.pdf

Unten finden Sie den Text der Antwort:

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass eine Auskunft zu der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erteilt werden kann. Die erbetene Auskunft unterliegt den Restriktionen der „Third-Party-Rule“, die den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste betrifft. Die Bedeutung der „Third Party Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162 bis 166) gewürdigt.

Lägen solche Informationen vor, wären diese evident geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse beinhalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die deutschen Nachrichtendienste weitergleitet wurden. Ein Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge. Eine mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.

Ein Bekanntwerden der Informationen würde zudem die weitere Aufklärung geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland erheblich erschweren. Die erbetenen Informationen berühren somit derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und das Fragerecht der Abgeordneten ausnahmsweise gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen muss.

Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes ausreichend Rechnung zu tragen.

Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.

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