Frage an Harald Leibrecht von Harald F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Leibrecht,
wie auch ihrem Kollegen muss ich Sie nach der Rechtmäßigkeit dieser Ungeheuerlichkeit fragen:
www.heise.de/newsticker/Terrorismusbekaempfung-Intime-Daten-an-US-Behoerden--/meldung/107066
"Laut Artikel 12 des Abkommens können auch Angaben über ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse Überzeugungen sowie Mitgliedschaft in Gewerkschaften übermittelt werden. Zulässig seien zudem Informationen, die sich auf das Sexualleben und die Gesundheit der Verdächtigen beziehen. "
Wo und mit welchem Recht werden diese Daten in Deutschland gesammelt so dass diese weitergegeben werden können?
Sehr geehrter Herr Fricke,
das Abkommen, dass am 11. März 2008 paraphiert wurde, soll den USA und Deutschland einen gegenseitigen Zugriff auf Fingerabdrücke und DNA-Profile im so genannten hit/no-hit-Verfahren einräumen und der Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und des Terrorismus dienen. Mit diesem Verfahren lässt sich innerhalb weniger Minuten feststellen, ob in einem Partnerland Informationen zu einer bestimmten Person vorliegen. Soweit Daten vorliegen, werden diese dann übermittelt. Es werden nicht neue Daten gesammelt, sondern es wird auf schon vorhandene Daten zurückgegriffen. Die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder Rechtsvorschriften dies gestatten (§ 4 BDSG). Da das Abkommen letztendlich durch den Deutschen Bundestag ratifiziert werden muss (durch ein Ratifizierungsgesetz), wäre bei Zustimmung eine solche Rechtsvorschrift vorhanden.
Die Bundesregierung hat auf Nachfrage der FDP-Bundestagsfraktion im Innenausschuss bis zur Paraphierung des Sicherheitsabkommens zwischen Deutschland und den USA keine Stellung bezogen und Verhandlungen sogar bestritten. Die FDP-Bundestagsfraktion hat daher im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 16/8439) gestellt, um klare Antworten auch hinsichtlich des Nutzens für Deutschland von der Bundesregierung zu erhalten. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage füge ich Ihnen als Anhang anbei.
Die Bundesregierung führt an, dass das Abkommen dem Vertrag von Prüm gleicht. Im Prümer Vertrag sind jedoch umfangreiche Datenschutzregelungen getroffen worden, auf die das Sicherheitsabkommen gerade verzichtet. Zudem ist der Begriff des „Terroristen“ im Abkommen nicht definiert ist. Insbesondere sind für die Betroffenen auch keine subjektiven Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung für die Betroffenen festgelegt worden. Das Abkommen regelt nämlich lediglich Rechte der Vertragsparteien zueinander.
Der in Rede stehende Artikel 12 des Abkommens, regelt die Übermittlung von sensiblen Daten – wie die politische, religiöse oder sonstige Überzeugung, sexuelle Einstellung, Gesundheitsdaten oder die Information der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Solche Daten können durchaus im Rahmen eines Strafverfahrens bekannt werden und ggf. auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Der Austausch von Informationen kann dann erfolgen, wenn nach Auffassung der USA der Informationsaustausch der Terrorismus- oder schwerwiegenden Kriminalitätsbekämpfung dienlich ist.
In der jetzigen Form ist das Sicherheitsabkommen jedenfalls für die FDP nicht zustimmungsfähig. Zurzeit berät die FDP-Bundestagsfraktion über weitere parlamentarische Initiativen.
Mit freundlichen Grüßen,
Harald Leibrecht
Mitglied des Deutschen Bundestags