Frage an Hans-Peter Uhl von Manfred T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
in Ihrer gestrigen Antwort zum Thema Sperrung kinderpornografischer Seiten im Internet bezeichnen Sie - wenn ich Sie richtig verstanden habe - Kinderpornografie als ein so "schweres Verbrechen", dass dem gegenüber jede Rede von ´Zensur´ oder ´Freiheitsbeschränkung´ pervers ist.
Das klingt gut, aber ein Blick ins Strafgesetzbuch sagt einem leider etwas anderes:
Dort ist der Besitz von Kinderpornografie keineswegs ein Verbrechen (ein schweres schon gar nicht), sondern lediglich ein einfaches Vergehen und wird ähnlich dem einfachen Diebstahl bestraft.
Diese "Strafe" erfolgt in der Regel diskret per postalischem Strafbefehl, zu einer Gerichtsverhandlung kommt es zumindest beim Ersttäter zumeist nicht.
Die letzten gesetzgeberischen "Verschärfungen" dieses Paragrafen waren leider nur minimal.
Ich hätte sicher nichts dagegen, wenn der Tatbestand als Verbrechen (wie Sie es bezeichnen) eingestuft werden würde, und frage mich nach den Gründen der Diskrepanz zwischen Ihrer Bezeichnung und der tatsächlichen Einstufung im StGB.
Sie als Rechtsanwalt können dies sicher leicht erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Tiepen
Sehr geehrter Herr Tiepen,
die Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ist durchaus ein schweres Verbrechen. Eine Gegenmaßnahme wie "account-blocking", die an der Inbesitzverschaffung des einzelnen Konsumenten und nicht an der Herstellung und Lancierung dieser Inhalte ansetzt, kann daher selbstverständlich nicht der vorrangige oder gar einzige Ansatzpunkt sein. Das ist ja auch nicht der Fall.
Als flankierende Maßnahme, welche die Zugänglichkeit zu erschweren hilft - selbst wenn dies nur geringfügig der Fall sein sollte -, und daher die kommerziellen Interessen derer, die die Inhalte verbreiten, stört, ist nach meiner Auffassung das "account-blocking"ein zulässiger und sinnvoller Schritt. Nicht mehr und nicht weniger.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl