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Hans-Peter Uhl
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Frage von Esma K. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Esma K. bezüglich Familie

Sehr geehrter Dr. Hans-Peter Uhl,

Beim Ehegattennachzug gibt es ja Ausnahmefälle z.B. wenn

- der nachziehende Ehegatte einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation hat oder bei ihm ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht;

Mein Mann ist Herrenfriseur und hat auch einen Meisterbrief in diesem Beruf. Zudem besucht er eine Schule bei dem er am Ende ein Abschluss als Frisuerausbilder bekommt.

Gehört das auch zu dem Ausnahmefall ??

Bin selbst deutsche Staatsangehörige.

Danke für die Antwort

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Karagöz,

eine Ausnahme von der Nachweispflicht von Deutschkenntnissen gilt für Ehegatten, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht (§ 30 Abs.1 Satz 3 Nr.3 AufenthG). Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Integrationskursverordnung (§ 4 Abs.2 IntV).

Danach ist in der Regel von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen, wenn der Ehegatte
- einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
- die Annahme gerechtfertigt ist, dass er sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Ob im Einzelfall ein Ausnahmegrund gegeben ist, muss die Visumstelle vor Ort nach eigenem Ermessen entscheiden.

Meine Empfehlung für Ihren Ehemann: Er soll, wie es die Regel erfordert, einen Deutschkurs besuchen und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Dies kann ihm selbst und der Allgemeinheit nur nützen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl