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Hans-Peter Uhl
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Frage von Orhan S. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Orhan S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

Sie hatten der Frau Djalab am 01.04.2008 folgendes geschrieben.

Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IntV besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt
aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Mein Problem bzw. Frage !

Dieses Jahr habe ich in der Türkei geheiratet. Meine Frau hat 2 Hochschulabschlüsse und Sie hat auch Englisch unterricht an der Uni gehabt. Zudem besucht sie einen Deutschkurs um sich in Deutschland zu integrieren und den A1 abzulegen.

Gilt der Ausnahmetatbestand für meine Frau?
Wenn nein was für einen Hochschulabschluss braucht mann um den A1 nicht machen zu müssen?
Wenn ja.
Warum wird das in der Botschaft in der Türkei nicht angenommen?
Ich habe mich erkundigt und überall wird mir gesagt das wenn mann einen Hochschulabschluss hat dann braucht mann das A1 nicht.
ABH sagt wenn mann einen Hochschulabschluss hat, besteht nicht ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs in Deutschland und rückwirkend bräuchte mann auch keinen A1.
Das wird in der Botschaft in der Türkei jedoch nicht angenommen!
Wo liegen die genauen Gesetze und Richtlinien für diese Ausnahmetatbestände.

Meine Frau wird so oder so den Deutschkurs besuchen da sie auch wenn sie den A1 nicht bräuchte sich hier Deutschland weiterentwickeln möchte.

Für Ihre Antworten danke ich Ihnen schon im voraus

MFG
Söhmelioglu

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Söhmelioglu,

zu unterscheiden ist zwischen
a) den Visumvoraussetzungen für den Ehegattennachzug nach Deutschland
b) und den Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bei einem auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland.

Zu a) Als Visumvoraussetzung für einen Ehegattennachzug müssen u.a. einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, wenn kein Ausnahmetatbestand greift.
Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht (§ 30 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG). Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Integrationskursverordnung (§ 4 Abs. 2 IntV). Danach ist z. B. in der Regel von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen, wenn der Ehegatte einen Hochschulabschluss besitzt und (!) die Annahme gerechtfertigt ist, dass er sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird. Da es sich hierbei um eine Regelausnahme handelt, muss die Visumstelle vor Ort entscheiden, ob die Ausnahme im Einzelfall (z.B. bei Ihrer Frau) gegeben ist.

Zu b) Zunächst muss Ihre Frau also die Voraussetzungen für die Einreise zum Zwecke des Ehegattennachzugs erfüllen. Wenn sie dann in Deutschland ist, wird die Frage zu beantworten sein, ob sie nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b oder Nr. 2 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs entweder nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG) oder Hartz IV-Empfängerin ist und die Teilnahme in einer Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl