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Hans-Peter Uhl
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Frage von Maximilian B. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Maximilian B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Uhl,

Ihre Antwort an Herrn Bruckner wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Sie sagen, die Speicherung der Vorratsdaten sei kein wesentlicher Eingriff in die Grundrechte weil

"die gesetzlich gespeicherten Verkehrsdaten der Telekommunikation niemals von einem Menschen angesehen werden - es sei denn es gibt eine Abfrage aus triftigen Gründen".

Woher wissen Sie, daß diese Daten niemals von einem Menschen angesehen werden? Der Telekomskandal hat sehr deutlich gezeigt, daß vorhandene Daten immer irgendwann mißbraucht werden. Das ist quasi ein Naturgesetz.

Falls Sie jedoch auf die Einsichtnahme durch staatliche Behörden abzielen, so hatte Herr Bruckner, falls ich seine Frage richtig verstanden habe, dies berücksichtigt. In seinem Szenario schrieb nicht die Polizei auf, wer sich wann und wo getroffen hat, sondern eine Privatfirma, was also mit den jetzigen Rahmenbedingungen der VDS vergleichbar wäre. Auch der Angestellte der Post, der mit einem Scanner Absender und Adressat einer Briefsendung im staatlichen Auftrag speichern würde, wäre ja eine der Privatwirtschaft zuzurechnende Person, genauso wie z.B. Tollkollekt. Hier hat das BVerfG aber untersagt, deren Kameras für Massenerhebungen einzusetzen, weil

"Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird."

"...liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann."

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html

Worin unterscheidet sich die massenhafte und verdachtsunabhängige Speicherung des Kommunikationsprofils von der massenhaften und verdachtslosen Speicherung des Bewegungsprofils im Hinblick auf die Schwere der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Binninger,

wenn Sie die von Ihnen zitierte Pressemitteilung des BVerfG vollständig lesen, werden Sie erkennen, dass das BVerfG weder die Speicherung noch die Abfrage von Kfz-Kennzeichen grundsätzlich für unzulässig erklärt hat. Das BVerfG hat lediglich erklärt, dass Speicherung und Abfrage zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung nur dann zulässig sind, wenn hinreichend Klarheit besteht über Anlass und Umfang der Datenspeicherung und für die Abfrage der Daten definierte, hoch angesetzte Hürden geregelt sind.

Wie das BVerfG hervorhebt, ist es möglich, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage einzuschränken. Je höher das Gewicht des Eingriffs ist, desto höher auch die Anforderungen (Hürden entweder für die Datenspeicherung oder Beschränkungen für die Abfrage bzw. Verwendung).

Zur Vorratsdatenspeicherung (der Verbindungsdaten) ist von meiner Seite aus vorerst alles gesagt. Wir müssen jetzt die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache abwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl