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Hans-Peter Uhl
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Frage von Holger W. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Holger W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Uhl,

Sie verwirren mich. Sie haben Herrn Merle geantwortet:

"Die Journalistin kennt also den simplen Rechtsunterschied nicht zwischen Strafrechtlicher (rückwirkender) Aufklärung einer begangenen Straftat gemäß Strafprozessordnung (StPO) und polizeilicher Präventivbefugnis zur Gefahrenabwehr gemäß Landespolizei- oder BKA-Gesetz)"

Mir antworten Sie aber auf die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage heimlich in eine Wohnung eingedrungen wurde, daß das heimliche Eindringen und die heimliche Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO erfolgt hätte sein können.

Da die StPO aber nach Ihren eigenen Worten die Strafverfolgung regelt, wäre das heimliche Eindringen in die Wohnung und die Entfernung von Gegenständen daraus demzufolge im Rahmen der Strafermittlung erfolgt. Mir wäre aber jetzt nicht bekannt, daß der Besitz von Wasserstoffperoxid eine Straftat wäre!

Die Polizei handelte also präventiv, wofür nach Ihren eigenen Worten das jeweilige Polizeigesetz des Landes die gesetzliche Grundlage ist und nicht die StPO!

Da ich nicht glaube, daß sich das Polizeigesetz Bayerns sehr von dem PAG NRW unterscheidet, könnten Sie mir vielleicht doch noch eine Antwort liefern, welches Gesetz und welcher Paragraph darin derzeit der Polizei das heimliche Eindringen und die heimliche Entfernung von Gegenständen im Rahmen der Gefahrenabwehr gestattet? Immerhin waren Sie es, der die These aufstellte:

"Die Vorstellung, ein Richter könnte eine illegale Maßnahme anordnen und würde jemanden finden, der sie ausführt, ist abenteuerlich. Dies wäre ein Riesen-Skandal."

Mein Eindruck ist eher, daß die Staatsmacht tut, was immer sie für richtig hält und sich nicht im geringsten um die Rechte der Bürger schert. Das konnte man auch sehr schön erkennen, als Frau Harms mal schnell Bürgerrechtler zu Terroristen stempelte, um deren Wohnungen erwiesenermaßen widerrechtlich zu durchsuchen:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,526645,00.html

Halten Sie Ihre These aufrecht?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Wiechmann,

wie gesagt: über den Fall der "Sauerländer-Gruppe" brauchen wir vorerst nicht weiter spekulieren, weil der justizielle Vorgang noch nicht abgeschlossen ist.

Die allgemeine Frage, warum strafprozessuale Mittel die Funktion der Gefahrenabwehr haben können bzw. sollen, ist natürlich berechtigt. Dieser Nebeneffekt kann eintreten, wenn bereits strafrechtliche Ermittlungen wegen (begangener) Straftaten laufen, in deren Verlauf - z.B. wegen anhaltender Vorbereitungen einer weiteren Straftat - beweissichernde Maßnahmen mit zugleich präventiver Wirkung erfolgen.

Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen polizeilicher Prävention und Strafverfolgung bleibt davon unberührt.

Im Einzelfall mag es unterschiedliche Bewertungen geben. Grundsätzliche Zweifel daran, dass unsere staatliche Ordnung die Rechte der Bürger achtet und schützt, halte ich jedoch für vollkommen abwegig.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl