Frage an Hans-Peter Uhl von Kim B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr gehrter Herr Uhl,
sie meineten auf meine Frahge:
´Die von Ihnen sarkastisch skizzierten Datenerhebungen wären in keiner Weise mit der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar;´
Warum nicht? Bei der Vorrahtsdatenspeicherung speichern sie alle mit Telekomunikation erfolgten Kontakten. Was soll da jezt führ ein Unterschied sein, ob sie nun die elektronischen oder die persönlichen Kontaktsaufnahmen Erheben und speichern?
Wo ist der Unterschied, ob jetzt ein Rechner der Telekom alle elektronischen Kontakten notiert, oder ob das ein Mensch aus Fleisch und Blut äquivalent mit allen unmittelsbaren Kontakten tut? Ich meine die Frage ganz ernst. Wo ist der Unterschied, ob ich mit einem telefoniere, mit ihm auf der Strasse schwätze oder dem einen Brief schreibe hinsichtlich des Grundrechtsschutz?
´der Grundrechtseingriff zur Datenerhebung würde in diesen(abwegigen) Fällen offensichtlich weitaus schwerer wiegen und die Verhältnismäßigkeit wäre bei weitem nicht mehr gewahrt.´
Das verstehe ich auch nicht. Wo ist der Unterschied ob nun die Kontaktaufnahmen per Telefon oder diejenigen per Brief oder per direktem kontakt erfasst und gespeichert werden? Ich sehe da wirklich keinen Unterschied, echt nicht! Gibt es einen Unterschied, ob eine straftat per Telefon ausgehekt wird oder persönlich? Das Strafverfolgungsintrese ist doch hier wie da das Selbe und damit auch der bedarf an Vorrahtsdaten?
Kann es sein, das sie die wörter Verhältnismähsigkeit und Aufwand verwechseln? Sind sie also der Meinung, nur weil das mitloggen der Verbindungsdaten relativ unaufwändig ist ist es auch Verhältnismähsig bzw. grundrechtskonfohrm und andersrum, das das händische Aufschreiben von persöhnlichen Kontaktaufnahmen auf der Straße deshalb unverhältnismähsig ist, weil es halt aufwändiger ist? Das würde ja bedeuten, das das Grundgesetz jeden Grundrechtseingriff gestattete, solange er nur relativ unaufwändig vollzogen werden kann. Aber das ist doch offensichtlich nicht richtig, oder?
Kim Bruckner, Freising
Sehr geehrter Herr Bruckner,
was erwarten Sie: Soll ich Ihnen hier auch erklären, warum die Banane krumm ist oder dass die Erde keine Scheibe ist?
Ich habe Ihnen gesagt, dass ich den genannten Unterschied für offensichtlich halte. Offenbar tut das BVerfG dies auch, weil es die gesetzliche Vorratsdatenspeicherung sonst nicht im Grundsatz für zulässig hätte erklären können.
Der gravierende Unterschied ist u.a., dass die gesetzlich gespeicherten Verkehrsdaten der Telekommunikation niemals von einem Menschen angesehen werden - es sei denn es gibt eine Abfrage aus triftigen Gründen. Wenn hingegen ein Mensch aus Fleisch und Blut private Daten anderer Menschen kennt und erhebt, ist dies ein weit schwererer Eingriff in die Privatsphäre der anderen.
Ich habe meine Auffassung zum Thema hinreichend zum Ausdruck gebracht. Ich bitte Sie, das zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl