Frage an Hans-Peter Uhl von Peter H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
zuerst einmal möchte ich Ihnen danken, dass Sie sich Zeit genommen haben für meine Frage vom 19.05. und so schnell geantwortet haben (Antwort am 23.05.). trotzdem muss ich noch einmal rückfragen:
Ich beziehe mich auf diesen Text den Zuwanderungsgesetzes, $28, Art. 2, der Ihnen sicher bestens bekannt ist:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
In unserem Falle ist es so, dass meine Frau seit mehr als 3 Jahren legal die Auftenthaltserlaubnis hat, die Lebensgemeinschaft mit mir (verheiratet seit jetzt fast 3 Jahren) fortbesteht und die sonstigen Voraussetzungen natürlich auch erfüllt sind.
In diesem Absatz steht nichts davon, dass dies auch 3 Jahre eingetragen sein muss, die Rede ist nur von einer "einer" Aufenthaltserlaubnis (nicht welcher Art), und auch nicht, wie lange die Lebensgemeinschaft schon sein muss. Wir können weder die Ablehnung verstehen noch Ihre Antwort ganz nachvollziehen, wenn wir uns einfach an den Gesetzestext halten.
Von anderen Fällen weiss ich, dass die Regel ist, 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 2 Jahre deutsch-verheiratet und so würde ich auch diesen Gesetzestext lesen.
Ich bedanke mich im Voraus noch einmal für Ihre Antwort.
Peter Heinrich
Sehr geehrter Herr Heinrich,
meiner ersten Antwort kann ich leider nichts hinzufügen. Die Formulierung des § 28, Abs. 2 AufenthG mag Ihnen irreführend erscheinen. Dennoch ist der „Besitz einer Aufenthaltserlaubnis“ hier nur im Sinne des § 28, Abs. 1 zu interpretieren. Im Übrigen gelten als Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis die Bestimmungen des § 9 AufenthG.
Im einschlägigen Rechtskommentar (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005) heißt es dazu:
„Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden, da sie dieser immanenten Zweckausrichtung nicht entsprechen.“
Das Recht ist nicht immer im Sinne der isolierten Buchstabenfolge zu verstehen, sondern sprichwörtlich „im Zusammenhang“. Es lohnt sich daher, zu gegebener Zeit rechtlichen Rat einzuholen. Dafür wäre der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zuständig.
Als Abgeordneter sehe ich mich gefragt nach der politischen Absicht hinter der gesetzlichen Regelung: Die im Rechtskommentar ausgedrückte Differenzierung hat meine Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl