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Hans-Peter Uhl
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Frage von Peter H. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Peter H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter H. Dr. Uhl,

wie ich oben lese, haben Sie sich mit dem Zuwanderungsgesetz beschäftigt und hier wurde auch ein Artikel erwähnt, zu dem ich eine Frage habe:

Meine Frau (Ukrainerin) ist seit Anfang Februar 2005 in Deutschland - Visum für Sprachkurs), dies wurde Mitte April in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt (§16 Abs. 5). Nach unserer Hochzeit im Juni wurde schliesslich am 19. September 2005 die Aufenthaltserlaubnis nach §28 eingetragen.

Somit ist meine Frau seit mehr als 3 Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und wir haben die Niederlassungserlaubnis beantragt. Diese wurde abgeleht (kostenpflichtig), weil lt. Meinung des Amtes die dreijährige Frist erst mit der "erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung einer familiären Familiengemeinschaft" beginne" - nach §28, Absatz 2.

Ich denke, auch ohne juristische Ausbildung ist dieser Absatz eindeutig: Hier wird von "einer Aufenthaltserlaubnis" gesprochen, nicht von einer zu einem bestimmten Zweck.

Die übrigen Voraussetzungen wie Fortbestehen der Lebensemeinschaft, Wohnraum, Rentenbeiträge, Sprachkenntnisse, ... sollten schon gar kein Problem darstellen.

Meine Frage: interpretiere ich diesen §28 falsch ? Ist eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck vorgeschrieben oder so wie ich lese: eine Aufenthaltserlaubnis ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

mit freundlichen Grüßen

Peter Heinrich

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Heinrich,

für Ihre interessante Frage herzlichen Dank.

Leider muss ich Ihnen sagen, dass die Ablehnung aus den dargestellten Gründen gerechtfertigt ist. Bei der Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG handelt sich um eine Privilegierung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu Deutschen - davon handelt schließlich der Paragraph. Dieses Privileg resultiert aus der Tatsache, dass in dieser speziellen Konstellation (familiäre Lebensgemeinschaft mit einem/r Deutschen) eine positive Integrationsprognose antizipiert wird. Normalerweise kann die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren legalem Aufenthalt erteilt werden.

Ich bedauere, dass Sie Kosten und Umstände wegen des abgelehnten Antrags hatten. Mir wäre es lieber gewesen, wenn ich Ihnen meine Antwort vor der Antragstellung hätte geben können.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl