Frage an Hans-Peter Uhl von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Dr. Uhl,
danke für Ihre Antwort vom 07.04.08. Könnten Sie bitte noch erläutern, warum diese eine ganz andere Aussage beinhaltet, als Ihre Antwort an Herrn Thesen vom 25.03.08? In dieser hatten Sie noch geschrieben, dass es keine Einschränkung beim „sozialadäquaten anerkannten Gebrauch“ eines Einhandmessers gibt und dies auch für „den gesamten Transport bzw. Hin- und Rückweg“ gilt. In der Antwort auf meine Frage vertreten Sie aber die Ansicht, dass das Führen von Einhandmessern generell verboten ist und diese auch auf dem „Hin- und Rückweg zu einem berechtigten Zweck“ nicht zugriffsbereit transportiert werden dürfen. Wieso wurde der Gesetzestext so ungenau formuliert? Wäre nicht eine Altersbeschränkung für diese Messer logischer und vor allem eindeutiger gewesen, da auch nach Ihrer Aussage Jugendliche die eigentliche Zielgruppe der Gesetzesverschärfung darstellen?
Aus welchem Grund hat ein „Pilzesammler“ Ihrer Ansicht nach ein „berechtigtes Interesse“ am Führen eines schnell zu öffnenden Einhandmessers, während ich als möglicher ziviler Ersthelfer an einer Unfallstelle auf ein „anderes funktionales Messer (z.B. Taschenmesser)“ zurückgreifen soll, welches nur umständlich zu öffnen ist und deshalb in einer Notsituation entscheidende Zeit kosten kann? Rettungsdienste verwenden hierzu aus gutem Grund bevorzugt Einhandmesser.
Ihre Aussage, dass das Butterfly-Verbot beachtet wurde, ist zwar generell richtig. Allerdings hat dies lediglich zu einem Umstieg auf andere Messer-Arten geführt und nicht zu einer Erhöhung der öffentlichen Sicherheit! Wie Sie selbst schreiben, hat sogar „die Verwendung von Messern bei Straftaten erheblich zugenommen“. Wie kommen Sie dann jetzt zu der Schlussfolgerung, dass das Trageverbot für Einhandmesser andere Ergebnisse bringen wird? Sollen jetzt nach und nach alle Messer verboten werden, weil die Jugendlichen immer auf weitere Messer (wie z. B. die weiterhin erlaubten Springmesser) ausweichen?
MfG
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
das neue Recht ist nicht ungenau formuliert. Falsch war hingegen meine Auskunft - ich bitte um Nachsicht -, dass zwischen Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm differenziert würde. Das ist - ich korrigiere mich - nicht der Fall.
Richtig ist hingegen meine Antwort an Herr Thesen: Wenn ein berechtigter Zweck gegeben ist, wird die Nutzung nicht beschränkt - auch nicht das Führen auf dem Hin- und Rückweg. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis nach § 42, Abs.2 Nr.2 WaffG ist nur erforderlich, wenn das berechtigte Interesse nach Abs.2 Nr.3 nicht besteht.
Ich bleibe auch dabei, dass das ständige, quasi ziellose Mitführen eines Einhandmessers, um es "als möglicher ziviler Ersthelfer an einer Unfallstelle" zu gebrauchen, im Kontrollfall kaum als berechtigter Zweck im Sinne des Gesetzes anerkannt werden dürfte. Der Unterschied zum Pilzsammler ist, dass dieser sein Messer nicht für Eventualitäten mitführt, sondern zu dem klar voraussehbaren Zweck, Pilze vom Boden abzuschneiden.
Über neue Messerverbote zu spekulieren lehne ich ab. Ich wünsche mir dies jedenfalls nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl