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Hans-Peter Uhl
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Frage von Michael B. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Michael B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

Sie haben Herrn Padberg geantwortet:

"in der Tat ist das Führen von Einhandmessern künftig verboten. Anders als Messer, deren Klinge länger als 12 cm ist, dürfen sie auch nicht zugriffsbereit auf dem Hin- und Rückweg zu einem berechtigten Zweck [..] mitgeführt werden, sondern müssen in jedem Fall in geschlossener Form transportiert werden. [...] Das von Ihnen geübte, jederzeitige Mitführen eines Einhandmessers in der Tasche entfällt somit bedauerlicher Weise."

Wie kommen Sie zu der Aussage dass Einhandmesser, entgegen Messern mit Klingenlänge über 12 cm generell, also selbst bei einem berechtigem Zweck nicht mehr geführt werden dürfen?

§ 42a, Absatz 1 (wie im Bundesanzeiger veröffentlicht) lautet:

Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 2 stellt klar, dass dies nicht gilt für:

Foto, Film und Fernsehen, beim Transport in einem geschlossenen Behältnis oder wenn ein "berechtigtes Interesse" vorliegt. Dies ist insbesondere gegeben zu Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder anerkannten Zwecken.

Wie kommen Sie also zu einer gegenteiligen Aussage?

Existiert eine Ergänzung oder Unterverordnung zum Waffengesetz, die definiert, dass ein "berechtigtes Interesse" zum Führen von Einhandmessern generell ausgeschlossen wird? Wenn ja, wo finde ich diese Bestimmung?

Mit freundlichen Grüßen

M. Behr

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Behr,

Sie haben Recht. Ich hatte fälschlich in Erinnerung, dass zwischen Einhandmessern und anderen nochmals differenziert würde. Das ist nicht der Fall. Ich bitte um Nachsicht. Ich will das geltende Recht wörtlich zitieren:

㤠42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

In der Begründung des beschlossenen Änderungsantrags heißt es dazu: „Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.“

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl