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Hans-Peter Uhl
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Frage von Mark P. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Thesen vom 25.03.08. Diese könnte man so deuten, dass lediglich das öffentliche „Drohen“ und „Herumfuchteln“ mit Einhandmessern verboten werden soll, der normale Umgang aber wie bisher erlaubt bleibt.

Leider liest sich der Gesetzestext hierzu etwas anders und der gesetzestreue Bürger wird in Zukunft auf diese praktischen Werkzeuge und Rettungsmesser verzichten müssen, um bei der schwammigen Formulierung „berechtigtes Interesse“ nicht doch ein Bußgeld zu riskieren, weil man der persönlichen Sicht des Polizisten vor Ort ausgeliefert ist.

Oder können Sie mir versichern, dass ich auch in Zukunft keine Probleme bekommen werden, wenn ich wie gewohnt mein Einhandmesser in der Tasche habe, um z. B. jederzeit in der Lage zu sein, jemandem in einer Unglückssituation zu helfen oder mich selbst aus einem Auto zu befreien?

Die eigentliche Zielgruppe, nämlich Jugendliche und Kriminelle, wird dieses Gesetz vermutlich überhaupt nicht interessieren, weswegen ich den Sinn stark anzweifle! Das Verbot der Butterly-Messer hat schließlich auch nicht zu einem Rückgang der Messer-Delikte, sondern lediglich zu einem „Umstieg“ auf andere Messer geführt.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Padberg

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Padberg,

in der Tat ist das Führen von Einhandmessern künftig verboten. Anders als Messer, deren Klinge länger als 12 cm ist, dürfen sie auch nicht zugriffsbereit auf dem Hin- und Rückweg zu einem berechtigten Zweck (Jagd, Bergrettung, Brotzeit im Wald etc.) mitgeführt werden, sondern müssen in jedem Fall in geschlossener Form (z.B. in Tasche oder Rucksack) transportiert werden.

Das von Ihnen geübte, jederzeitige Mitführen eines Einhandmessers in der Tasche entfällt somit bedauerlicher Weise. Ich empfehle Ihnen, ein anderes funktionales Messer (z.B. Taschenmesser) künftig mitzuführen, um ggf. "jemandem in einer Unglückssituation zu helfen".

Die eigentliche Zielgruppe gewaltgeneigter "Messerprahler" wird dieses neue Verbot sehr wohl interessieren, auch das Butterfly-Verbot ist ja schließlich beachtet worden. Die Umgehung über Einhandmesser wird nun auch gesetzlich eingeschränkt. Eine weitere Umgehung über andere Messer ist natürlich nicht ausgeschlossen. Doch zumindest sind Taschen- und Küchenmesser bislang keine als "cool" geltenden Statussymbole.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl

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Antwort von
CSU

Nachtrag:

Die Aussage, dass rechtlich zwischen Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm differenziert würde, ist unzutreffend und somit zu korrigieren. Ich bitte um Nachsicht.

Ich will das geltende Recht wörtlich zitieren:

„§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

In der Begründung des beschlossenen Änderungsantrags (bei der Gesetzgebung) heißt es dazu: „Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.“

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl