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Hans-Peter Uhl
CSU
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Frage von Anka D. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Anka D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr.Uhl,

mein Mann hat im Goethe Institut einen Einstufungstest mit Niveau B1 absolviert.Mit FZV ist er nun bei mir und die ABH hat ihn verpflichtet einen Integrationskurs zu besuchen an welchem er teilnahmeberechtigt bis 2010 ist.nun schickte uns die ABH ein Schreiben das er innerhalb 4 wochen seine Anmeldung zu diesem Kurs vorlegen soll, aber er bekommt anfang April eine Vollzeit-Arbeit und kann somit an keinem kurs teilnehmen weil die Schulen keinen Spät-oder Samstagunterricht haben.
da er bei keinem Amt gemeldet ist und somit auch kein Geld vom Staat bezieht ist uns die Arbeit erstmal wichtiger als der Kurs.Wäre es für ihn möglich laut vielleicht eines gesetzes den Kurs auch später zu absolvieren?ist der Kurs nur wichtig für eine NE?

Vielen Dank
MfG
A.Djalab

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Djalab,

für Ihre interessante ausländerrechtliche Frage danke ich Ihnen.

Grundsätzlich sind im Einzelfall folgende Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung möglich:

Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IntV besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt
aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Im Falle Ihres Ehemannes besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wohl nicht, da nach § 44a i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG kein Anspruch auf Teilnahme (der Voraussetzung für eine Verpflichtung wäre) gegeben zu sein scheint. Schließlich verfügt Ihr Ehemann nach § 3 IntV über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern er den Test B 1 bestanden hat.

Unberührt davon bleibt die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs (§ 44 Absatz 3 Satz 2 AufenthG), die aber gerade keine Verpflichtung darstellt. Der Orientierungkurs spielt dann eine Rolle, wenn es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht (§ 9 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung). Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn ein Integrationskurs (in diesem Fall der Orientierungskurs) erfolgreich abgeschlossen wurde.

Diesbezügliche Ausnahmen werden u.a. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf gemacht (§ 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG), d.h. in der Regel dann, wenn der Ausländer eine Berufstätigkeit ausübt, die eine Qualifikation voraussetzt. Ob dies im Falle Ihres Ehemannes zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Falls Ihr Ehemann eine unqualifizierte Beschäftigung ausübt, wäre ihm zu raten, den Orientierungskurs im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (Voraussetzung: 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens (bis 2010) nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl