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Hans-Peter Uhl
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Frage von Detlev T. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Detlev T. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

vielen Dank für ihre (zudem sehr schnelle) Antwort auf meine Frage vom 16.3. bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der Arbeit des BNDs durch die Erfassung der Fingerabdrücke aller Bundesbürger.

In Ihrer Antwort gehen Sie leider von falschen Voraussetzungen aus. Die Fingerabdrücke werden sehr wohl bei der Meldebehörde gespeichert, und zwar bis zur Aushändigung des Passes. Dazu zwei Quellen:

taz vom 31.10.2007:
"Und diese [Meldebehörde] speichert sie [die Fingerabdrücke] in einer Datenbank. Mindestens so lange, bis der Pass ausgeliefert und akzeptiert ist, was bis zu sechs Wochen dauern kann."

Dieselbe Information findet sich auf der Regierungsseite von Sachsen (sachsen.de):
"Spätestens bei der Aushändigung des Reisepasses an den Passbewerber werden die bei der Passbehörde aufgenommenen und gespeicherten Fingerabdrücke gelöscht."

Genug Zeit also, die Daten zu stehlen. Zudem vermute ich, dass, wie in jedem halbwegs organisierten IT-System, die Daten regelmäßig gesichert werden (Backup) , sie also unter Umständen noch Jahre lang verfügbar - und damit stehlbar - sein könnten. Und eine Meldebehörde ist nun einmal kein Hochsicherheitsbereich.

Ich muss daher meine Fragen noch einmal stellen: Sehen Sie dadurch eine reale Gefährdung für die Tätigkeit des BND im Ausland oder besteht diese nur theoretisch? Hätte dies Einfluss auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland? Und falls ja: wie will man dieser Gefahr begegnen?

Vielen Dank für Ihre Antworten,

Detlev Tietjen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Tiedjen,

das Passgesetz sieht - wie Sie richtig feststellen - vor, dass die Fingerabdrücke der Passbewerber spätestens mit Ausgabe des Reisepasses zu löschen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PassG). Der Zweck dieser Regelung ist die Kundenorientierung. So soll der/dem Passbewerber/in im Fall einer fehlerhaften Übermittlung der Passantragsdaten ein erneutes persönliches Erscheinen bei der Passbehörde erspart bleiben.

Die Regelung des Passgesetzes stellt den Passbehörden die Speicherdauer der Fingerabdrücke in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde. Lediglich der späteste Zeitpunkt für die Löschung der Daten (mit Aushändigung des Reisepasses) ist zwingend vorgeschrieben. Diese Regelung gilt auch für Datensicherungssysteme, sogenannten Backups. Ein Speichern der Fingerabdruckdaten auf Sicherungsbändern ist daher nicht zulässig und muss durch die Passbehörden ausgeschlossen werden.

Im Bereich Datenschutz und Datensicherheit handeln dabei die Passbehörden eigenverantwortlich. Sie sind an das Datenschutzrecht des Bundeslandes gebunden, in dem sie tätig werden. Die Landesdatenschützer prüfen die Umsetzung des Rechts als Aufsichtsbehörde in eigenem Ermessen. Der Bund unterstützt mit der Zurverfügungstellung von Leitlinien zur IT-Sicherheit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl