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Hans-Peter Uhl
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Frage von Alfred H. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Alfred H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Uhl,

Mit Ihrer Antwort bin ich nicht zufrieden.

Sie zitieren das GG, aber ihre Antwort reduziert sich auf die Klärung der Entschädigungsfrage.

Im Planfeststellungsverfahren (PFV) gibt es eindeutige Hinweise auf Luftverschmutzung (Feinstaub, Stickoxiden, kanzerogene Stoffe) was nach Aussage des Umweltministeriums die Lebenszeit der Betroffenen reduziert.

Bitte sehen Sie mir nach, wenn ich ihre Antwort umformuliere, um mein Anliegen deutlich zu machen:

Sehr geehrter Bürger,
es sind mit Sicherheit keine "beliebigen" Ziele, denen die Lebensqualität des Bürgers ggf. nachgeordnet wird. In einem PFV geht es ja gerade darum zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse an einer Maßnahme besteht oder nicht.
Wenn dies der Fall ist, muss persönl. Lebensqualität und L.länge ggf. nachteilige Wirkungen akzeptieren. Wäre dem nicht so, könnten wir in Deutschland keinen einzigen Flughafen errichten.

Die Beeinträchtigung von Lebensqualität wird klassifiziert in vier Kategorien:
- Enteignung=Lebenslänge wird verkürzt und L.umfeld wird soweit verschlechtert, dass gesundheitliche Schäden im PFV angeführt werden müssen.
- enteignungsgleiche Eingriffsintensität= Lebenslänge wird verkürzt und L.umfeld wird soweit verschlechtert, dass eine Zunahme von gesundheitlichen Schäden erwartet werden.
- entschädigungsrelevante Belastung ohne Enteignungscharakter=Lebensumfeld wird soweit verschlechtert, dass von öffentlicher Hand normaler Schulbetrieb unmöglich erscheint.
- geringe Belastung=Verschlechterung der Lebensqualität, aber nur soweit dass die Belastung von Umwelt und Wohnbedingungen in dem umweltschutzrechtl. Rahmens bleiben.

Die letzte Form der Belastung ist gemäß Art. 14 GG als Gemeinwohlverpflichtung vom Eigentümer hinzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen der Interessensvertreter der Wähler

Frage:
Muss GG Art.1 + Art.2 für die Bürger des Freisinger Landkreises, dem Bedürfnis der Allgemeinheit = wirtschaftl. Interessen untergeordnet werden?

Mit freundlichem Gruss,
A. Häusler

Portrait von Hans-Peter Uhl
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Häusler,

im Planfeststellungsverfahren sind alle von der Dritten Startbahn betroffenen öffentlichen und privaten Belange umfassend im Rahmen der planerischen Abwägung zu prüfen. Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen zählt natürlich auch der Gesundheitsschutz. Deshalb wurde im Planfeststellungsverfahren u.a. auch ein Gutachten zur Lufthygiene während der Bau- und Betriebsphase beigebracht. Sie finden dies auch im Internet: https://www.muc-ausbau.de/PFV/unterlagen/gutachten/luft_hyg/index.html

Daraus geht hervor, dass weder bei Stickstoffoxid (NO2) noch bei Feinstaub (PM10) ein Überschreiten der zulässigen Grenzwerte (Jahresmittel jeweils bei 40 µg/m³) in benachbarten Besiedlungsgebieten zu erwarten ist. Sollte dies doch der Fall sein, müsste der Flugbetrieb eben (in gewisser Weise) eingeschränkt werden – etwa vergleichbar den Beschränkungen für bestimmte Kfz in den innerstädtischen Umweltzonen.

In jedem Fall müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Alles in allem bin ich optimistisch, dass die Dritte Startbahn errichtet und in Betrieb genommen werden kann – zum Vorteil der Menschen im ganzen Großraum München und des Landkreises Freising, unter Wahrung der notwendigen Umwelt- und Gesundheitsbelange und selbstverständlich in verfassungsmäßiger Art und Weise.

Um die Diskussion zu vertiefen, bitte ich Sie, sich an Ihre Bundes- und Landtagsabgeordneten vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl