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Hans-Peter Uhl
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Frage von Alfred H. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Alfred H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Uhl,
mit Interesse habe ich Ihr Zitat unten gelesen:

Schauen Sie mal in die Grundrechte:
Art. 1 (1): "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". Wohlgemerkt: nicht nur achten, sondern auch (aktiv) schützen. Das ist Sicherheitsvorsorge.
Art. 2 (2). "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". Das ist Sicherheit im besten Sinne, zu schützen von der staatlichen Gewalt.
Art. 14 (1): "Das Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet": Wie soll das gehen, wenn der Staat nicht den Schutz ..................... gewährleistet? (unter .... habe ich den Hinweis: vor Kriminalität entfernt)

Viel Spaß beim Lesen.

Uhl

Was konkret unternehmen Sie bezgl. Artikel 1,2,14 für die Region des Münchner Flughafens?
Es werden ca 40000 Personen von der geplanten Erweiterung betroffen sein.
Die Informationen zu gesundheitlichen und finanziellen Auswirkungen sind im Planfeststellungsverfahren eindeutig.
Sind die Rechte des Bürgers nur noch Papierrahmenbedingungen, die beliebigen politischen/finanziellen/strukturellen Zielen unterzuordnen sind?
Was konkret, wenn Sie sich noch nichts vorgenommen haben, werden Sie tun?

Mit freundlichen Grüssen,
Alfred Häusler

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Häusler,

es sind mit Sicherheit keine "beliebigen" Ziele, denen das Eigentumsrecht des Bürgers ggf. nachgeordnet wird. In einem Planfeststellungsverfahren geht es ja gerade darum zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse an einer Entwicklungsmaßnahme besteht oder nicht.
Wenn dies der Fall ist, muss privates Eigentum ggf. nachteilige Wirkungen akzeptieren. Wäre dem nicht so, könnten wir in Deutschland keinen einzigen Verkehrsweg errichten.

Die Beeinträchtigung eines Grundstückswertes wird klassifiziert in vier Kategorien:
- Enteignung
- enteignungsgleiche Eingriffsintensität
- entschädigungsrelevante Belastung ohne Enteignungscharakter
- geringe Belastung

Die ersteren drei Eingriffsintensitäten ziehen eine Entschädigung durch die öffentliche Hand nach sich. Die letzte Form der Belastung ist gemäß Art. 14 GG als Gemeinwohlverpflichtung vom Eigentümer hinzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl