Frage an Hans-Peter Uhl von Markus A. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
Die Änderung des Erbschaftssteuerrechts ist notwendig und der Politik vom BVG auferlegt. Durch die vorgesehene vollständige Berücksichtigung des Verkehrswertes von Immobilien bei gleichzeitiger Anhebung der Steuersätze und Freibeträge für Ehepaare kommt es zu einer Verschärfung der Benachteiligung eingetragener Lebenspartnerschaften. Diese haben zwar weitgehend gleiche Pflichten wie Ehegatten übernommen, was den Staat z.B. bei Einkommensersatzleistungen entlastet. Bei der Erbschaftssteuer werden sie aber wie Fremde besteuert, ohne dass die Unterhaltsersatzfunktion des Erbes entsprechend gewürdigt wird. Den Überlebenden wird zur Trauer auch noch der Verlust (oder die Verschuldung) der gemeinsam erarbeiteten Werte zugemutet.
In seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht auch klargestellt, dass eine Angleichung der Rechte für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht dem besonderen Schutz der Ehe nach Artikel 6 GG widerspricht und somit nur vom Willen des Gesetzgebers abhängt.
Daher bitte ich Sie, mir und Ihren Wählern die Frage zu beantworten, ob Sie
a) sich dafür einsetzen werden, auch die Mehrbelastung eingetragener Lebenspartner durch die geplante Erbschaftssteuerreform durch entsprechende Erhöhung der Freibeträge abzufedern.
b) sich dafür einsetzen werden, die Unterhaltsersatzfunktion des Erbes auch bei eingetragenen Lebenspartnern durch entsprechende Freibeträge zu berücksichtigen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Markus Arndt
Sehr geehrter Herr Arndt,
bereits im Jahr 2004 wurden in einer Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes Änderungen und Angleichungen im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht gesetzlich verankert. Eine weitere Anpassung hin zur völligen Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird in der großen Koalition nicht beabsichtigt. Auch ich persönlich möchte mich dafür nicht zum Vorkämpfer aufschwingen.
Grund I: Die Ehe ist eine in unserer Rechtsordnung nicht zufällig besonders geschützte Institution. Sie sollte daher den Lebenspartnerschaften nicht komplett gleichgesetzt werden. Dies gilt auch und ganz besonders zum Wohle der Kinder und des Miteinanders von jung und alt, die im Rahmen der Institution Ehe naturgemäß ideale Bedingungen finden (können).
Grund II: Die polarisierenden Diskussionen um die „Homo-Ehe“, die uns jahrelang begleitet haben, sind zur Ruhe gekommen. Falsche Entgegensetzungen, die in alle Richtungen verletzenden Missverständnissen Vorschub leisteten, haben ihre Wucht eingebüßt. Stattdessen hat sich unser Rechtssystem weiterentwickelt und ein neuer Konsens herausgestellt. Ich betrachte das als Fortschritt. Wir sollten es dabei bewenden lassen und nicht erneut Gegensätze schärfen.
Konkret zur Erbschaftssteuer kann ich mich noch nicht äußern. Hier steht uns die Beratung erst bevor. Aber mit aller Vorsicht möchte ich bemerken: Eine ernstliche Verschlechterung für eingetragene Partnerschaften gegenüber dem Status quo sollte dabei nicht herauskommen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl