Portrait von Hans-Peter Uhl
Hans-Peter Uhl
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Hans-Peter Uhl zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Wolfgang M. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Wolfgang M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl

mit Schrecken müssen wir alle in der letzten Zeit vermehrt zur Kenntnis nehmen, welch kriminelles Potential in Vorstandsetagen zu finden und nach der Dunkelziffertheorie noch zu erwarten ist.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist die Haftung äußerst unbefriedigend - die Haftungsgrenzen für Vorstandsmitglieder sind in Relation zu ihren Fehlentscheidungsfolgen geradezu lächerlich.
Warum werden die Haftungsgrenzen von Vorstandsmitgliedern nicht so wie bei Privatpersonen ohne Begrenzungen eingerichtet?

Portrait von Hans-Peter Uhl
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Merkle,

in der Tat lassen Bestechungsskandale wie bei Siemens oder der Fall des Weltbank-Präsidenten Wolfowitz, der seiner Lebensgefährtin Posten und Einkommen zuschustern konnte, zweifeln an der Kompetenz der angeblich Kompetentesten.

Folgenschwere Fehlentscheidungen, Blindheit und mangelnde Kontrolle offenbaren auch ein hohes Maß an Überheblichkeit bei manchen Managern sowie ihren Aufsichtsgremien und Verbandsvertretern, die sonst allen ökonomischen Sachverstand für sich beanspruchen und ihren Kritikern und "der Politik" gern absprechen.

Solche Beobachtungen irritieren. Dies festzustellen hat nichts mit undifferenzierter Ablehnung der Marktwirtschaft zu tun.

Ihrer These von "lächerlichen Haftungsgrenzen" muss ich indes widersprechen. Besondere Haftungsgrenzen extra für Vorstandsmitglieder, etwa in Form einer bestimmten Geldhöhe, gibt es nicht.

Manager als Angestellte des Unternehmens haften - wie jeder andere Angestellte auch - mit ihrem privaten Vermögen im Falle grober Fahrlässigkeit oder nach Begehung von Straftaten wie Untreue, Bestechung etc. Insofern besteht hier kein Unterschied zum "kleinen Mann".

Wenn es also z.B. bei Siemens zu Verurteilungen kommt, haften die Betroffenen natürlich voll mit ihrem Privatvermögen, wenn entstandener Schaden zivilrechtlich geltend gemacht werden kann.

Für "bloße" unternehmerische Fehlentscheidungen haftet ein Vorstandsmitglied einer AG hingegen nicht persönlich - im Unterschied zum Gesellschafter einer OHG. Das hat seinen guten Grund: Schäden fürs eigene Unternehmen oder für Dritte trägt die Kapitalgesellschaft, damit unternehmerische Entscheidungen im großen Stil, die neben großen Chancen immer auch große Risiken beinhalten, nicht aus Angst unterbleiben. Es geht also darum, das unternehmerische Handeln des Vorstands zu schützen. Um es zu kontrollieren gibt es ja den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Wenn eine Entscheidung vom ganzen Unternehmen mitgetragen worden ist, kann das Unternehmen nicht im Misserfolgsfall die Vorstandsmitglieder in Regress nehmen. Das wäre ja auch widersinning.

Bei aller Kritik im Einzelfall bitte ich Sie, nicht gleich alle bestehenden Regeln, die grundsätzlich erprobt und bewährt sind, in Zweifel zu ziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Uhl