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Frage von Georg K. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Georg K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
Am 9. März 2007 hat der Deutsche Bundestag das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz über die „Rente mit 67“ verabschiedet. Im Artikel 16 des Gesetzes wurden auch die Übergangsregelungen zur Anwendung der 40-Prozent-Kürzung für Fremdrenten beschlossen.
Sie haben diesem Gesetz in toto zugestimmt.
Gilt diese Ihre Zustimmung uneingeschränkt auch für die 40% Kürzung der Fremdrenten, die nur Aussiedler aus einigen Ländern diskriminierend betreffen, und warum?
Freundliche Grüße,
Georg Kiss

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kiss,

Sie sprechen ein sehr ernstes, schwer zu erklärendes Thema an.

Personen, die als Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, haben Ansprüche nach dem innerstaatlichen deutschen Fremdrentengesetz (FRG). Ihre in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sind danach deutschen Beitragszeiten gleichgestellt. Den gleichgestellten Zeiten werden für die Rentenberechnung Tabellenverdienste zugeordnet, die ein vergleichbarer Versicherter in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hätte.

Diese Tabellenverdienste werden allerdings um 40 Prozent reduziert.

Typische Länder mit FRG-Berechtigten sind u. a. Jugoslawien, Polen, Tschechoslowakei und Nachfolgestaaten, Ungarn, Rumänien, Sowjetunion.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass die Regelung in § 22 Abs. 4 des FRG, wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 um 40 Prozent zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat jedoch das Fehlen einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge beanstandet.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Bericht dahin gehend geäußert, dass aber auch der Personenkreis der Berechtigten, mittel- und langfristig damit rechnen muss, dass der Kürzungsfaktor auf ihre Renten angewendet wird.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG wird den Berechtigten ein einmaliger Ausgleichsbetrag zur Kompensation der damals fehlenden Übergangsregelung nachgezahlt.

Das jüngst beschlossene Altersgrenzenanpassungsgesetz („Rente mit 67“) wird der Forderung des BVerfG nach einer Übergangsregelung gerecht, weil die Minderung des Rentenbetrages in vier Teilschritten erfolgt.

Sicherlich ist diese Rentenminderung für alle Betroffenen sehr schmerzlich. Auf der anderen Seite muss man sehen, dass es schon ein hohes soziales Gut ist, dass diese Menschen eine Rente bekommen. Schließlich haben sie einen Anspruch ohne entsprechend einbezahlt zu haben.

Seit Jahren schon zahlt der Steuerzahler jedes 80 Mrd. Euro als Zuschuss in die gesetzliche Rentenkasse. Ursache dafür sind u.a. die Wiedervereinigung, die demographische Entwicklung und die hohe Arbeitslosigkeit. Der Spielraum für Fremdrenten wird dadurch naturgemäß eingeengt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl, MdB