Frage an Hans-Peter Uhl von Ulrich T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Uhl,
ich habe in einem Artikel gelesen, dass es türkischen Politikern laut türkischem Wahlgesetz verboten ist im Ausland und in Konsulaten Wahlkampf zu betreiben.
Mir stellt sich nun, sollte es dieses Gesetz tatsächlich geben, die Frage, ob wir als Rechtsstaat nicht sogar verpflichtet sind, diese Wahlkampfauftritte zu verbieten?
Die Bundesrepublik Deutschland darf meiner Meinung nach niemanden unterstützen seine eigenen Gesetze zu brechen.
Herr Uhl gibt es dieses Gesetz wirklich und sollten wir dann diese Auftritte nicht verbieten?
Ich hätte diese Frage auch gerne Herr Maas gestellt, konnte Ihn aber auf dieser Plattform nicht erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Thiede
Sehr geehrter Herr Thiede,
vielen Dank für Ihr Interesse an dieser wichtigen Thematik. Sie werden, genauso wie ich, heute mit Freude gehört haben, dass zumindest türkische Regierungsmitglieder nicht mehr zu Wahlkampfauftritten im Zusammenhang mit dem Referendum nach Deutschland kommen wollen. Aber auch für die Zukunft ist ja nun von Seiten der Bundesregierung klar gemacht worden, dass bei politischen Aktionen ausländischer Politiker das deutsche Recht zu beachten ist. Hier ist besonders § 90 a StGB (Verunglimpfung des Staates oder seiner Symbole) von Interesse. Das von Ihnen genannte türkische Gesetz scheint es zu geben, siehe:
http://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/tuerkisches-wahlgesetz-gestattet-keinen-wahlkampf-im-ausland-14916666.html
Deutschland kann jedoch Verbote nur aufgrund deutschen Rechts aussprechen und hier messe ich dem oben genannten § 90a StGB Bedeutung zu.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Hans-Peter Uhl, MdB