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Hans-Peter Uhl
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Frage von Silke S. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Silke S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

ich sende Ihnen einen Auszug aus der BILD mit:

"Kinderpornografie liegt nach deutschem Recht erst vor, wenn Geschlechtsteile aufreizend präsentiert oder sexuelle Handlungen „von, an und vor Kindern“ vorgenommen werden. Dann allerdings drohen bei Besitz Gefängnisstrafen".

Quelle: http://www.bild.de/politik/inland/kinderpornografie/warum-wird-man-fuer-nacktfotos-von-kindern-nicht-bestraft-34709536.bild.html

Ich verstehe ja, dass man unterscheidet. Aber ist es nicht so, dass auch für die "nicht strafbaren" Bilder Kinder abgebildet werden- ev. auch mit Geld angelockt werden, um solche Aufnahmen zu machen? In armen Ländern könnte das vorkommen und so könnten solche Aufnahmen zustande kommen. Könnte das Ihrer Meinung nach so sein und warum ist das dann legal?

Aus meiner Laiensicht ist es falsch eine Neigung zu tabuisieren.
Herr Prof. Lauterbach hat gestern gesagt, dass so eine Neigung nicht in den Bundestag gehört. Als Beleg sende ich Ihnen diesen Bericht mit:

http://www.bild.de/politik/inland/talkshow/jauch-talk-edathy-diese-neigung-gehoert-nicht-in-den-bundestag-34711316.bild.html

Kann eine Neigung ein Grund sein, jemanden zu ächten?
Meines Erachtens müsste es so sein, dass Menschen die so eine Neigung haben, Hilfe erfahren z.B. bei Anlaufstellen, damit nicht das Schlimmste eintritt, nämlich eine Tat.

Laut diesem Bericht ist schon das googeln nach Kinderpornos verboten:

http://web.de/magazine/nachrichten/deutschland/sebastian-edathy/18616130-kinderpornographie-rechtsfragen-strafbar-sebastian-edathy.html

Warum ist das so, selbst nach Mord zu googeln ist m.W. nach erlaubt?

Ferner kam auf rbb, dass nun im Zuge der europäischen Rechtsangleichung generell nur pornografisches Material von Personen ab 18 Jahren gezeigt bzw. besitzt werden darf. Dafür fehlt mir ein Beleg. Daher die Frage, ob diese Darstellung richtig ist oder ob ich mich verhört habe?

Ich hoffe, dass die Menschheit lernen wird!

Mit freundlichen Grüßen

Silke Sorbello

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Sorbello,

herzlichen Dank für Ihre Eingabe zu diesem höchst brisanten Thema.
Der Fall Edathy wirft vielerlei Fragen auf – abgesehen vom aktuellen Standard unseres Strafrechts auch solche der politischen Konsequenzen für die Hauptverantwortlichen.

Sie haben Recht: Der Besitz von Film- und Fotosets mit unbekleideten Kindern und Jugendlichen in Deutschland darf keinesfalls bagatellisiert werden. Wie viel Leid diese Kinder ertragen müssen, ist für uns kaum vorstellbar. Unser aller Ziel muss deshalb ein konsequenter und nachhaltiger Kinder- und Jugendschutz sein. Mit dem Körper minderjähriger Kinder dürfen keine Geschäfte gemacht werden – schon gar nicht dürfen sie zu Objekten sexueller Neigungen werden.
Vor diesem Hintergrund haben wir deshalb eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um unser Rechtssystem mit Blick auf Kinderpornographie und „Posing“ mit dem anderer Länder zu vergleichen. Auch die Strafverfolgung muss überprüft und international angepasst werden.

Es gibt sicherlich eine Vielzahl von – insbesondere auch ehrenamtlichen – Stellen, die Menschen mit derlei Neigungen oder Suchtproblemen im Allgemeinen Hilfe anbieten. Voraussetzungen dafür ist jedoch die Erkenntnis der betroffenen Personen, dass sie Hilfe bei der Bewältigung derlei Probleme brauchen – nur dann ist dies erfolgversprechend.

Das Suchen des Schlagwortes „Kinderpornografie“ im freien Web über Suchmaschinen ist deshalb strafrechtlich relevant, da sich der Suchende so direkten Zugang zu kinderpornografischem Material, welches im Web vielfach frei verfügbar ist, verschaffen kann. Es drängt sich also geradezu der Verdacht auf, dass der Suchende einen solchen Suchvorgang vornimmt, um in den Besitz des Materials zu gelangen bzw. dieses zu betrachten.
Durch das Suchen des Schlagwortes „Mord“ liegt gerade keine strafbare Handlung vor, da damit noch kein Menschleben in die direkte Todesgefahr gebracht wird. Der Täter muss für die Strafbarkeit unmittelbar zur Begehung des Mordes ansetzen – gerade dies ist aber durch das Suchen im Internet noch nicht anzunehmen.
Es würde zu weit gehen, wäre schlechthin jedes Suchen nach einem strafrechtlich erheblichen Begriff strafbar. Dies wäre unverhältnismäßig im Hinblick auf die Informationsfreiheit eines jeden Bürgers, die auch im Internet gilt.

Eine solche Rechtsanpassung auf europäischer Ebene gab es durch einen Beschluss des EU-Rates aus dem Jahr 2003.
Von dieser Rechtslage gibt es eine Ausnahme für den Besitz pornografischen Materials von unter 18jährigen in § 184c Abs. 4 S. 2 StGB. Diese betrifft jedoch ausschließlich den absoluten Privatbereich einer Beziehung: So darf derjenige, der eine solche pornografische Schrift selbst zu einer Zeit hergestellt hat, zu der er selbst noch nicht 18 Jahre alt war, sich diese straffrei verschaffen oder besitzen – vorausgesetzt, die Herstellung ist damals mit Einwilligung der dargestellten Person erfolgt. Der Besitz dieses Material ist allerdings nur für den Hersteller straffrei – ein Zeigen bzw. das Treiben von Handel mit diesem Material ist jedoch strikt verboten.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl