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Hans-Peter Uhl
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Frage von Hartmut Frank M. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Hartmut Frank M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

Herr Georg Schmid trat zurück. Seine Frau beschäftigte er offensichtlich 23 Jahre lang, unrechtsmäßig, für z.Z. 5.500 Euro pro Monat.
Bezahlt Herr Schmid diese Riesensumme zurück? Warum wird soetwas nicht strafrechtlich verfolgt?

Vor ein paar Monaten wurde ein 16 jähriger Schwarzfahrer zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt.
In Norwegen gibt es meine Wissens sehr gute Angebote für solche Straftäter, man bekommt dort eine tatsächliche zweite Chance. Und die Rückfallquote ist dort sehr gering.
Warum wendet man soetwas nicht auch hier an? Stichwort "Schwitzen statt sitzen".

Beispiel drei: Herr Wiesheu. Er fuhr volltrunken einen Menschen tot, wurde lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und wurde danach Minister.
Wie passt das zusammen?
Ich meine Kapitaldelikte gehören gleich behandelt, d.h. Herrn Schmids Vergehen sollte so geahntet werden wie das Vergehen des jungen Schwarzfahrers.
Meines Erachtens gehören Gewaltdelikte anders bestraft als die Delikte von Schwarzfahrern, von kleinen Dieben usw. Ich meine, bei solchen Vergehen würde es auch andere Möglichkeiten geben, um diese Täter zu bestrafen.
Ich verstehe z.B. nicht, dass manche U-Bahnschläger mit einer Bewährung davon kamen, Schwarzfahrer aber u.U. eingesperrt werden? Es gibt Mütter von Schulschwänzer, die ein Bußgeld nicht bezahlten, und ebenfalls eingesperrt wurden. Ich meine, da gäbe es andere Möglichkeiten.

Bei Gewaltdelikten oder Unfalltod verursacht durch einen Betrunkenen, müsste m.E. härter durchgegriffen werden als bei einem Schwarzfahrer. Sehen Sie das auch so?

Zum besseren Verständnis sende ich Ihnen drei Links mit, in denen Sie die jeweilige Beispiele sehen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Wiesheu#Verkehrsunfall_und_Verurteilung

http://www.sueddeutsche.de/bayern/csu-gehaltsaffaere-georg-schmid-gibt-auf-1.1663010

http://www.derwesten.de/panorama/16-jaehriger-schwarzfahrer-muss-fast-drei-jahre-ins-gefaengnis-id7536572.html

Mit freundlichen Grüßen
Mueller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Müller,

es ist sehr schwierig, völlig unterschiedliche Deliktsbereiche miteinander zu vergleichen und aus der Entfernung, ohne die konkreten Einzelfälle, Umstände und jeweiligen Ermessensgründe des Gerichts zu kennen, Urteile zu kommentieren und zu vergleichen. Das Strafrecht gibt für jedes Delikt einen gewissen Strafrahmen vor, es liegt jedoch beim Gericht, für jeden Einzelfall zu entscheiden, inwiefern der Strafrahmen auszuschöpfen ist.

Hinsichtlich der Beschäftigungsaffäre von Georg Schmid stehen die Ermittlungen von Finanzbehörde und Gerichten ja erst ganz am Anfang. Die Entscheidung, ob das Vorgehen strafrechtlich verfolgt wird, ist daher noch nicht gefallen.

Schwarzfahren wird laut Gesetz maximal mit 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Wenn der von Ihnen genannte Schwarzfahrer 2 Jahre und 9 Monate Haft bekommen hat, so hat es wohl daran gelegen, dass der Straftäter das Delikt in vielfach wiederholter Weise begangen hat und sich wenig einsichtig bzw. lernfähig gezeigt hat, was nicht zuletzt aus Vorstrafen deutlich wird. Offenbar muss es sich bei den unterschlagenen Beförderungsentgelten auch um höhere Beträge gehandelt haben. Ganz sicher ist ein solches Strafmaß für Schwarzfahrten nicht typisch. Es handelt sich hierbei um einen sehr seltenen Extremfall. Schwarzfahrer werden üblicherweise auch nicht per Haftbefehl gesucht.

Die Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge war ohne Zweifel ein gravierender Fehler von Otto Wiesheu. Aber sicherlich war hier kein Vorsatz gegeben. Übrigens büßt Wiesheu für diese Schuld, die er sehr bereut, bis heute, weil sie ihm – wie von Ihnen – seit Jahrzehnten immer und immer wieder erbarmungslos vorgehalten wird und seine Lebensleistung als Abgeordneter und Minister dadurch unverhältnismäßig relativiert oder sogar gänzlich in Abrede gestellt wird. Bewährungsstrafen bei Tötungsdelikten sind für juristische Laien bisweilen irritierend und schwer nachvollziehbar, da ein Todesfall natürlich eine erhebliche Konsequenz darstellt. Für die Strafzumessung relevant ist jedoch die Vorsätzlichkeit, das Tatvorverhalten sowie die Einsicht, Reue und Sozialprognose. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Tat ohne Vorsatz und kriminelle Energie geschehen ist, so kann es auch bei einem Tötungsdelikt eine Bewährungsstrafe verhängen.

Mit freundlichen Grüßen

Uhl