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Hans-Peter Uhl
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Frage von Adalbert G. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Adalbert G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

vielen Dank, dass Sie mir geschrieben haben, unglücklicherweise haben Sie mir nicht geantwortet. Wenn Sie sich meine Fragen ansehen wird Ihnen als Fachmann sicherlich auffallen, dass ich explizit NICHT von einer Quellen-TKÜ, sondern von der Online-Durchsuchung gesprochen habe. Auch bin ich sehr enttäuscht drüber, dass Sie keine Stellung zu meinen Fragen nach Ihren Ansichten zu konservativen Grundwerten in Deutschland genommen haben.

Ich frage Sie daher ganz explizit erneut: Werden Sie mir die Fragen 1 bis 4 in meiner Frage vom 15.10 (hier verlinkt: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_uhl-575-38015--f314476.html#q314476 ) beantworten?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüssen,
A. Geisser

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Geisser,

es ist erfreulich, dass Sie zwischen einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung und einer Online-Durchsuchung unterscheiden. Diese notwendige Differenzierung ist in der öffentlichen Diskussion leider nicht immer präsent.

Sicherlich gilt in einem Rechtsstaat ganz wesentlich die Pflicht, sich an die Gesetze zu halten. Dies kann man durchaus auch als einen konservativen Grundwert verstehen.

Staatliches Handeln bedarf, insbesondere wenn es mit einem Eingriff in die Rechte des Bürgers verbunden ist, verfassungsmäßiger Rechtsgrundlagen. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Sie haben völlig Recht: Für eine Online-Durchsuchung gibt es im Bereich der Strafverfolgung keine Rechtsgrundlage. Dementsprechend kann und darf sie nicht durchgeführt werden.

Der Vorwurf des „Verfassungsbruchs“ – gegen die Regierung und/oder Behörden unseres Landes - sollte nur mit Bedacht erhoben werden; soweit damit ein arglistiges Verhalten gemeint ist, wissentlich und zielgerichtet gegen Vorgaben unserer Verfassung verstoßen zu wollen, muss ich diesen Vorwurf entschieden zurückweisen.

Wenn ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ganz oder teilweise als nicht verfassungsgemäß erachtet wird und der Bundes- oder Landesgesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert wird, ist die bisherige Regelung verfassungswidrig. Dies heißt jedoch noch nicht, dass der Gesetzgeber sich eines absichtlichen Angriffs auf die Verfassung schuldig gemacht hätte. Bevor ein Bundesgesetz auf den Weg gebracht wird, prüfen die beiden Verfassungsressorts der Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz, dieses auf seine Verfassungsmäßigkeit. Juristische Zweifelsfragen werden sich aber nicht immer ausräumen lassen. Dies sollte und darf den Gesetzgeber dann aber nicht der Aufgabe, eine Regelung zu finden, entheben. Alles andere wäre fahrlässiges Unterlassen.

Manchmal wird erst eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht endgültige, in dem Sinne von abschließend verbindliche, Gewissheit über die verfassungsrechtlichen Fragen einer einfachgesetzlichen Regelung bringen. Zudem darf nicht vergessen werden, dass es sich bei der Klärung dieser Streitfragen oft um komplizierte Abwägungen entgegenstehender Rechtsgüter handelt, die nicht nur unter Juristen mit guten Gründen entsprechend kontrovers diskutiert worden sind.

Das Urteil des BVerfG hat immer Konsequenzen: Gesetze müssen entsprechend geändert werden oder die betreffende Regelung entfällt ersatzlos.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl