Frage an Hans-Peter Uhl von peter r. bezüglich Recht
herr uhl,
ich gehe davon aus das ihnen bekannt ist das datenbanken kaum zu vor dem zugriff dritter sichern sind. ich könnte eine beinahe unendlich lange liste von fällen hier anführen in dennen massenweise (nutzer)daten entwendet wurden aber das würde den rahmen hier spregen. desshalb die einfache frage:
wie sieht ihre abwägung aus zwischen interesse des staates an vorratsdatenspeicherung und dem schaden der entsteht wenn solche daten an die öffentlichkeit gelangen?
Sehr geehrter Herr Raimann,
sicherlich wird es im Falle einer sechsmonatigen Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten der Telekommunikation eine Herausforderung sein, diesen Datenbestand vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Doch ist diese Herausforderung nicht völlig neuartig: Seit jeher speichern die Telekommunikationsunternehmen nach §§ 96 ff. TKG zum Zweck der Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung von Telekommunikationsverbindungen. Ein weiterer Anwendungsbereich betrifft die vom Anschlussinhaber gewünschte Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen. Schon bisher DÜRFEN dazu nach § 97 Abs 3 TKG die Verkehrsdaten bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden.
Die vielgescholtene ‚Vorratsdatenspeicherung‘ würde dazu führen, dass diese Daten einheitlich für sechs Monate gespeichert werden MÜSSEN. Das BVerfG hat dazu klare Vorgaben für die technischen Anforderungen gemacht, die der Gesetzgeber selbstverständlich beachten wird.
Jedenfalls kann der Rechtsstaat seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Bürger darauf vertrauen können, dass Straftaten aufgeklärt, Gefahren abgewehrt und die Verletzung von Rechten der Bürger geahndet werden können. Dazu gehört wesentlich, die Identität von Straftätern und Rechtsbrechern - etwa mit Hilfe von Verkehrsdaten - rekonstruieren zu können. Anarchie und ein allgemeines Recht des Stärkeren können schließlich keine sinnvolle Alternative sein.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl