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Hans-Peter Uhl
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Frage von Bernd Z. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Bernd Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

ich nehme Bezug auf Ihre Stellungnahme bezüglich der Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Hier ist Ihr Kommentar einsehbar: http://www.tagesschau.de/inland/onlinepetition100.html

Ich habe folgende Fragen an Sie:

1. Warum sind Sie der Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer Verregelung des Internets beiträgt? Gibt es dafür verifizierbare und eindeutige Belege?

2. Wie kommen Sie zu dem Schluss, dass das Internet "...grenzenlos..." frei sei? Im Internet gelten sowohl internationale, nationale und selbst gegebene Gesetze. Diese Gesetze kommen zur Anwendung.

3. Warum sollte die Vorratsdatenspeicherung einen normativen Charakter haben? Sie ist kein Gesetz das bestimmte Taten sanktioniert, sondern eine flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung.

4. Wieso unterstützen Sie ein Gesetz das offensichtlich gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstösst und somit von dem höchsten Gericht dieses Landes abgewiesen wurde?

5. Würden Sie sich selbst als internetaffin bezeichnen?

Ich bedanke mich für die Beantwortung der Fragen.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Zimmer,

bitte schauen Sie meine bisherigen Antworten an. Ich habe schon alles 100mal gesagt.
Ich möchte es nur kursorisch wiederholen:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die ´Vorratsdatenspeicherung´ definitiv NICHT verboten, sondern im Gegenteil ausdrücklich als verfassungsgemäß gebilligt, wenn auch - das gebe ich gerne zu - mit Einschränkungen gegenüber der alten Rechtspraxis. Wenn Sie lesekompetent und ´internetaffin´ genug sind, das Urteil im Internet zu finden, können Sie sich dort korrekt informieren und brauchen nicht mehr auf allerlei gestreute Falschmeldungen hereinzufallen.

2. Die Mindestspeicherung für Verkehrsdaten der Telekommunikation (bei den Kommunikationsdienstleistern) ist gerade KEINE "flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung", weil lediglich eine befristete Speicherung, jedoch definitiv KEINE flächendeckende und verdachtsunabhängige Auswertung/Sichtung der Daten erfolgen darf. Der Datenabruf ist lediglich vorgesehen für den Fall, dass gegen eine bestimmte Person Maßnahmen zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr - in rechtlich klar geregelter und beschränkter Weise - ergriffen werden müssen. Ist diese Unterscheidung so schwer zu begreifen?

3. Die ´Vorratsdatenspeicherung´ ist als solche kein Beitrag zur "Verregelung" des Internets. Sie begründet jedoch - unter gebotenen Auflagen und Beschränkungen - erst die Möglichkeit, geltendes Recht (Strafprozessordnung und Gefahrenabwehrrecht) wirksam zur Anwendung zu bringen, wenn sich wesentliche Ermittlungsansätze auf Verkehrsdaten der Telekommunikation (Telefonie und/oder Internet) beziehen. Schließlich nützt es nichts, wenn Gesetze zwar unbestritten gelten, jedoch technisch-praktisch regelmäßig ins Leere laufen.

4. Es geht überhaupt nicht darum, das Internet - das ich sehr schätze und täglich benutze - in ein schlechtes Licht zu rücken oder die Nutzung des Internets zu erschweren bzw. staatlicherseits zu überwachen. Es geht darum, dass die Bürger im demokratischen Rechtsstaat beanspruchen dürfen, dass die staatliche Gewalt verhältnismäßige und wirksame Mittel ergreift, um Kriminalität zu bekämpfen zu bestrafen. Da es Kriminalität eben auch mittels bzw. im Zusammenhang mit Telefonie und Internet gibt, brauchen wir einen Hebel, damit Polizei und Justiz auch in diesem Bereich zielgenau Ermittlungen führen bzw. Beweise sichern können. Selbstverständlich alles unter Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hier schließt sich der Kreis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010).

Mit freundlichen Grüßen
Uhl