Frage an Hans-Peter Uhl von Kai K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Uhl
in der Neuen Osnabrücker Zeitung haben Sie im Hinblick auf die aktuelle Terrorgefahr unter anderem erklärt:
„Wir werden einen Anschlag auch mit noch so vielen Hundertschaften Polizei nicht verhindern können.“ Nur durch konsequente Aufklärung im Vorfeld könne der Staat seine Bürger effektiv schützen. „Dabei ist das Abhören auch verschlüsselter Kommunikation eine zentrale Maßnahme“,
Meine Frage an Sie ist:
Gibt es die von Ihnen geforderten Befugnisse für Ermittlungsbehörden nicht schon im novellierten BKA-Gesetz?
§ 4a BKAG erlaubt dem BKA im Falle von Terrorismus Gefahrenabwehr zu betreiben und Anschläge zu verhindern. Dabei darf das BKA gemäß §§ 20k und 20l auch die Telekommunikation überwachen und Computer heimlich durchsuchen (so genannte Online-Durchsuchung), was ja gerade im Falle von verschlüsselte Kommunikation besonders hilfreich ist. Das BKA darf also genau die Maßnahmen durchführen, die Sie einfordern.
Insoweit kann ich Ihrer Forderung nicht ganz folgen, diese Maßnahmen "neu" einzuführen. Für eine Aufklärung in dieser Frage wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kai König
Sehr geehrter Herr König,
Sie übersehen eine wichtige Unterscheidung:
a) Gefahrenabwehr
b) Strafverfolgung
Was a) anlangt haben Sie Recht: In § 20 l Abs. 2 BKAG ist die Quellen-TKÜ ausdrücklich geregelt und insofern gibt es hier zum Glück tatsächlich keine Unklarheit.
Die Strafverfolgung wird aber nicht per BKA-Gesetz geregelt, sondern in der Strafprozessordnung. Hier geht es um den § 100a StPO. Auch diesbezüglich - und insofern gebe ich Ihnen völlig Recht - bin ich der Auffassung, dass die Quellen-TKÜ hier schon bislang eine ausreichende Rechtsgrundlage hat!
Leider - und mir unbegreiflicherweise - sieht die Bundesjustizministerin dies jedoch jetzt plötzlich anders und hat der Generalbundesanwaltschaft verboten, die Quellen-TKÜ zu nutzen bzw. bisherige Erkenntnisse zu verwerten! Fragen Sie mich nicht nach den Gründen. Ich verstehe es auch nicht.
Die von der Bundesjustizministerin vertretene Rechtsauffassung im Hinblick auf Quellen-TKÜ ist jedenfalls durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt. Sofern seitens BMJ dennoch weiterhin an der speziellen Rechtsauffassung, dass die Quellen-TKÜ gegenwärtig nach § 100a StPO noch nicht zulässig sei, festgehalten werden sollte, wäre zügig eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ in der StPO zu schaffen, damit drohende Informationsverluste vermieden werden können.
Zu dieser Problematik habe ich diese Woche auch ein Interview gegeben:
http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-30289708&Ressort=pol&BNR=0
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Uhl