Frage an Hans-Peter Uhl von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Uhl,
vor einiger Zeit haben Sie eine Anfrage von Herrn R. beantwortet ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_uhl-575-38015--f253570.html#q253570 ), dabei aber einen Teil unbeantwortet gelassen, den ich sehr interessant fand:
"Weiterhin schrieben Sie, dass Overblocking ´in unserem freien Land´ durch eine ´plurale Öffentlichkeit´ effizient begegnet werden kann. Nun stellt sich mir die Frage: Wie kontrolliert ein mündiger Bürger die Arbeit des BKA, ohne dabei selbst die Sperren zu Umgehen? Ist das Umgehen der Sperren Voraussetzung für öffentliche Kontrolle? Wenn ja, halten Sie diesen Umstand für problematisch?"
Er bezieht sich hierbei auf eine andere Antwort ( http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-38015--f252532.html#q252532 ), in der Sie schrieben:
"Wir leben übrigens in einem bewährten und gefestigten Rechtsstaat, in dem jedes behördliche Handeln der Kontrolle durch unabhängige Gerichte und durch eine plurale Öffentlichkeit steht."
Wie also soll der mündige Bürger sein Recht auf Kontrolle des Staates ausüben, wenn er dabei das Stoppschild umgehen muß und in die Gefahr kommt, sich Kinderpornographie zu verschaffen (aber eben eventuell auch nicht, wenn die Seite irrtümlich gesperrt wurde)?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Butscher
Sehr geehrter Herr Butscher,
ein generelles Recht auf Kontrolle jedweden hoheitlichen Handelns, wie Sie es zu verstehen scheinen, gibt es nicht. Die effektivste Kontrollmöglichkeit des Bürgers ist der Rechtsweg (Widerspruch, Klage), der jedoch grundsätzlich nur beschritten werden kann, sofern der Bürger unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt wurde bzw. wird.
Unter „Kontrolle durch eine plurale Öffentlichkeit“ ist die Resonanz in Medien und Bevölkerung zu verstehen, die hervorgerufen wird durch staatliches Handeln - insbesondere durch fehlerhafte Verwaltungsakte, zumal nach gerichtlicher Feststellung.
Mit anderen Worten: Gegen einen als fehlerhaft empfundenen Verwaltungsakt müssen diejenigen, die sich geschädigt sehen, den Rechtsweg beschreiten. Dieser Rechtsweg wiederum kann Gegenstand kritischer Berichterstattung und öffentlichen Interesses werden. Nicht vorgesehen ist jedoch ein individuelles „Ermittlungsrecht“ des Bürgers zur Kontrolle behördliches Verwaltungsakte.
Anwendungsbeispiel: Wenn bei Ihrem Nachbarn der Gerichtsvollzieher ein und aus geht, haben Sie kein Recht zu überprüfen, ob es sich um einen völlig korrekten und rechtmäßigen Besuch handelt. Dies zu überprüfen müssen Sie Ihrem unmittelbar betroffenen Nachbarn und dessen Rechtsberatern überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl