Frage an Hans-Peter Uhl von Moritz M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Uhl,
Am 5.2.2009 erfolgte eine letzte Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, vormals Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Im Jahr 2005 war das RuStAG bereichts durch ein Bundesrechtsbereinigungsgesetz in das StAG umgewandelt worden.
Im StAG, Stand 5.2.2009, findet sich seitdem folgende Fußnote :
Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden.
Laut dieser Fußnote berief man sich bei der Gesetzesänderung auf ein Gesetz, das von Reichsinnenminister Wilhelm Frick von der NSDAP erlassen wurde. Rechtsgrundlage für diese Änderung war der besagte § 1 Verordnung v. 5.2.1934, die eine Folge des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) war.
Durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 wurden aber alle nationalsozialistischen Gesetze außer Kraft gesetzt (siehe SHAEF-Gesetz Nr. 1, Artikel 1).
Frage: Wie konnte aufgrund einer Verordnung, die von den Alliierten bereits vor 65 Jahren aufgehoben worden war, heute eine Gesetzesänderung durch die bundesdeutsche Legislative erfolgen?
Mit freundlichen Grüßen
Moritz Multerer
Sehr geehrter Herr Multerer,
das Staatsangehörigkeitsgesetz reicht zurück bis 1913. Die 1934 verfügte Neuregelung einer (reichs-) unmittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit hat dem Grunde nach bis heute Bestand und fällt nicht unter den (spezifisch definierten) Gesetzeskatalog nationalsozialistischen (Un-) Rechts, welcher von den Allierten mittels Kontrollratsgesetz Nr. 1 im Jahre 1945 außer Kraft gesetzt worden ist.
Ich möchte höflichst um Verständnis bitten, dass ich meine Aufgabe als Abgeordneter nicht darin sehe, derartige Spezialfragen zur Rechtsgeschichte zu untersuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl