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Hans-Peter Uhl
CSU
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Frage von Peter R. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Peter R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

auch ich habe eine Frage zum Thema Netzsperren und Kinderpornografie. Es herrscht wohl Konsens darüber, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern ein schweres Verbrechen ist.

Allerdings ist der Begriff "Kinderpornografie" in der Bundesrepublik ziemlich weit gefasst. Unter anderem fallen hierunter auch (fiktive) Geschichten und gezeichnete grafische Darstellungen (Wohl besser unter dem Begriff "Lolicons" bekannt). Auch wenn die fiktiven Darstellungen abstoßend sein mögen steht für mich doch außer Frage, dass zwischen der sexuellen Ausbeutung von Kindern und rein fiktiven Darstellungen ein gravierender Unterschied im Unrechtsgehalt liegt (Weswegen fiktive Darstellungen beispielsweise in den USA unter "free speech" fallen und dort daher grundsätzlich erlaubt sind).

Inwiefern sehen sie die Notwendigkeit, auch den weiten Begriff des deutschen Strafrechts bei der Verfolgung derartiger Darstellungen im Internet Löschungsbemühungen zu Grunde zu legen (Auch vor dem Hintergrund, dass man fiktive Darstellungen kaum aus dem Netz entfernen können wird)?

Zudem erwähnten sie in einer Antwort an einen anderen Nutzer, dass der Nachteil des Bekanntwerdens der Liste durch den Vorteil der schnellen Zugangshürde übertroffen würde. Hierzu habe ich eine Anschlussfrage: Welchen Nutzen hat eine "Zugangshürde", die innerhalb von 30 Sekunden ohne Probleme von jedem Internetnutzer nach einer kurzen Google-Suche umgangen werden kann?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Rehmer,

ihren Hinweis auf das Problem gezeichneter Darstellungen nehme ich
dankend zur Kenntnis.

Es ist eine Allerweltsweisheit, dass Access-Sperren zu umgehen sind - genauso wie jeder Zaun im realen Leben überwindbar ist. Das muss uns jedoch nicht veranlassen, gänzlich auf diese Sperren als einem zusätzlichen Mittel zu verzichten. Viele Kinderpornographie-Suchende verfügen nicht über ausreichende Kenntnisse oder kriminelle Energie, um eine Sperre zu umgehen. Der „Gelegenheitspädophile“ wird hier seinen Versuch abbrechen. Dies ist in jedem Fall eine sinnvolle Hürde. Andere werden die Sperre überwinden und ihren kriminellen Weg fortsetzen. Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft ihrer habhaft wird, wird es ihnen bei der strafrechtlichen Ahndung erschwert, sich auf einen Zufallsfund zu berufen. Durch die bewusste Umgehung der Sperre wird der Wille zur strafbaren Tat bekundet.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl