Frage an Hans-Peter Uhl von Stefan P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,
aus aktuellem Anlaß:
Ein Bischof wird in der Regel vom Papst berufen bzw.abberufen.
Sollte einem Bischof Kindesmisshandlung definitiv nachzuweisen sein, kann der Staat aufgrund §§ 177/178 StGB diesen Bischof seines Amtes entheben und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilen?
Wenn nicht, ist das Konkordat wieder mit im Spiel?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Pahl
Sehr geehrter Herr Pahl,
ich verstehe nicht ganz, was Sie mit "aktuellem Anlaß" meinen; bislang gab und und gibt es keinen deutschen Bischof, dem Kindesmisshandlung vorgeworfen geschweige denn nachgewiesen worden sind. Sollte dies der Fall sein, würde das Strafrecht genauso angewandt wie gegen jeden anderen Staatsbürger. Geistliche (und auch die Bischöfe) genießen keinerlei Privileg vor dem Gesetz, schon gar nicht im Strafrecht. Es gibt für sie auch keine Immunität, wie sie Abgeordnete haben [Strafrechtliche Ermittlungen werden aufgeschoben bis zur Zustimmung des Immunitätsausschusses des Bundes- bzw. Landtags.]
Eines kann die staatliche Gewalt nicht: Geistliche (oder auch Bischöfe) abberufen. Dies ist eine kircheninterne Sache. Es ist aber nicht vorstellbar, dass z.B. der Heilige Stuhl an einem Bischof festhalten würde, der sich strafbar gemacht hätte und rechtskräftig verurteilt wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl